In für ARBEITNEHMER

Zwei FG-Urteile beschäftigen sich mit dem Kindergeldanspruch für volljährige Kinder. Dabei ging es um die Frage, inwieweit eine Tätigkeit an der Universität als Berufsausbildung angesehen werden kann.
FG Münster 17.8.09, 2 K 3724/08 Kg, AO, FG Rheinland-Pfalz 20.11.09, 5 K 2456/08


Nach ständiger Rechtsprechung rechnet auch die Vorbereitung auf eine Promotion zur Berufsausbildung, wenn sich das Kind im Anschluss an das Studium ernsthaft und nachhaltig auf die Promotion vorbereitet. Das kann nach einem Urteil des FG Münster auch im Rahmen eines Dienstverhältnisses geschehen, solange sich das Kind ernsthaft und nachhaltig auf die Promotion vorbereitet. Somit muss der im Rahmen des Dienstverhältnisses erzielte Lohn in die Einkünfte und Bezüge des Kindes einbezogen werden und infiziert damit den Anspruch für die vorherige Zeit des Jahres.
Die Tätigkeit im Bundesvorstand eines Studentenverbands ist weder ein Praktikum noch eine Maßnahme zum Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen, die als Grundlagen für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind. Nach der BFH-Rechtsprechung befindet sich ein Kind noch in einer Berufsausbildung, wenn es sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich aber ernstlich darauf vorbereitet. Auch wenn die Vorstandstätigkeit das Erfahrungswissen sicherlich bereichert und sich förderlich auf die spätere Berufstätigkeit auswirkt, reichen diese positiven Auswirkungen nach einem Urteil des FG Rheinland-Pfalz nicht aus, um als Berufsausbildung qualifiziert werden zu können.