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Der Bundesfinanzhof hat dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob die Abzugsbeschränkung für Zinsaufwendungen (Zinsschranke) gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt und somit verfassungswidrig ist.

Zum Hintergrund

Betrieblich veranlasste Zinsaufwendungen sind grundsätzlich als Betriebsausgaben abziehbar. Durch die Zinsschranke kommt es aber zu einer Abzugsbeschränkung.
Danach sind Zinsaufwendungen abziehbar in Höhe des Zinsertrags, darüber hinaus nur bis zur Höhe des verrechenbaren EBITDA. Der nichtabziehbare Aufwand ist regelmäßig in die folgenden Wirtschaftsjahre vorzutragen.
BFH, Beschluss vom 14.10.2015, Az. I R 20/15, BFH, Beschluss vom 18.12.2013, Az. I B 85/13; BMF-Schreiben vom 13.11.2014, Az. IV C 2 – S 2742-a/07/10001 :009
„Verfassungsmäßigkeit der Zinsschranke zweifelhaft“:
„Keine AdV trotz Zweifeln an einer verfassungsgemäßen Zinsschranke“:
„Verfassungsmäßige Zweifel an der ertragsteuerlichen Zinsschranke“:

Beachten Sie

Die Zinsschranke ist jedoch unter gewissen Voraussetzungen nicht anzuwenden. Zum Beispiel besteht eine Freigrenze (negativer Zinssaldo beträgt weniger als 3 Mio. EUR), die insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen zugutekommt.
Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs verletzt die Zinsschranke das Gebot der folgerichtigen Ausgestaltung des Ertragsteuerrechts nach Maßgabe der finanziellen Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen. Sie missachtet das objektive Nettoprinzip, da nicht mehr das Nettoeinkommen der Besteuerung zugrunde gelegt wird.

Beachten Sie

Bereits in 2013 hatte der Bundesfinanzhof Zweifel an der Verfassungskonformität der Zinsschranke geäußert. Dazu hatte das Bundesfinanzministerium jedoch einen Nichtanwendungserlass angeordnet.