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Nach einem aktuellen Urteil des FG Düsseldorf kann die Scheidung in vollem Umfang nach § 33 EStG geltend gemacht werden.
Das betrifft auch Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Versorgungs- und Zugewinnausgleich sowie dem Unterhalt. Damit stellt sich das FG Düsseldorf gegen den BMF-Nichtanwendungserlass, in dem die Finanzverwaltung keinen völligen Abzug der Zivilprozesskosten zulässt, sondern lediglich die Kosten der Ehescheidung und des Versorgungsausgleichs akzeptiert.
FG Düsseldorf 19.2.13, 10 K 2392/12 E,
Revisionen unter X R 34/12, IX R 41/12, VI R 66/12, VI R 69/12, VI R 70/12, BMF 20.12.11, IV C 4 – S 2284/07/0031 :002, BStBl. I 11, 1286

Das Recht der Eheschließung und Scheidung einschließlich der daraus folgenden Unterhalts-, Vermögens- und Versorgungsfragen unterliegt allein dem staatlich dafür vorgesehenen Verfahren. Andere, billigere Verfahren stehen Paaren zur Beendigung ihrer Ehe nicht zur Verfügung.
Praxishinweis
Der BFH hatte entschieden, dass Zivilprozesskosten zwangsläufig erwachsen können und damit über § 33 EStG berücksichtigungsfähig sind. Er meint aber auch, dass die vermögensrechtliche Auseinandersetzung im Scheidungsverfahren keine außergewöhnliche Belastung ist. Dem wird in mehreren Revisionsverfahren Gelegenheit zur Überprüfung gegeben. Die Frage der Abzugsfähigkeit erscheint darüber hinaus schon aus Praxisrelevanz insgesamt klärungsbedürftig.