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Tierbetreuungskosten werden als Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen anerkannt.
Die Versorgung von Haustieren hat nach einem Urteil des FG Düsseldorf einen engen Bezug zur Hauswirtschaft und ist deshalb von der Steuerbegünstigung für haushaltsnahe Dienstleistungen zu erfassen.
FG Düsseldorf 4.2.15, 15 K 1779/14 E

Sachverhalt

Die Steuerpflichtigen machten für die Betreuung einer Hauskatze in ihrer Wohnung während diverser Abwesenheitszeiten gezahlte Beträge für ­einen „Katzensitter“ als haushaltsnahe Dienstleistung nach „§ 35a Abs. 2 EStG geltend. Das FA ließ die Beträge dagegen unberücksichtigt. Der eingelegte Einspruch blieb erfolglos.

Entscheidung

Im Klageverfahren bekamen die Steuerpflichtigen Recht. Nach Auffassung des FG müssen die Leistungen eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung aufweisen bzw. damit im Zusammenhang stehen.
Dazu gehören hauswirtschaftliche Verrichtungen, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts oder entsprechend Beschäftigte erledigt werden und in regelmäßigen Abständen anfallen. Der Begriff „haushaltsnah“ ist hierbei als sinnverwandt mit dem Begriff „hauswirtschaftlich“ anzusehen.
Hauswirtschaftliche Tätigkeiten sind solche, die üblicherweise zur Versorgung der dort lebenden Familie in einem Privathaushalt erbracht werden. Dazu gehören – beispielhaft – die Zubereitung von Mahlzeiten, die Garten- und Raumpflege und die Pflege, Versorgung und Betreuung von Kindern, Kranken, alten Menschen und pflegebedürftigen Personen.
Vor diesem Hintergrund sind Leistungen, die die Steuerpflichtigen für die Versorgung und Betreuung der in ihren Haushalt aufgenommenen und dort lebenden Hauskatze aufbringen, haushaltsnah. Tätigkeiten wie die Reinigung des Katzenklos, die Versorgung der Katze mit Futter und Wasser und die sonstige Beschäftigung der Hauskatze fallen regelmäßig an und werden typischerweise durch die Steuerpflichtigen selbst erledigt.
Haustiere, die wie eine Hauskatze, in der Wohnung des Halters leben, sind dem Haushalt des betreffenden Halters zuzurechnen. Ihre dortige Versorgung weist demgemäß auch einen engen Bezug zur Hauswirtschaft des Halters auf.