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Das Finanzgericht Köln hat ein aufsehenerregendes Urteil gefällt. Danach können Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer auch bei erheblicher Privatnutzung in Höhe des beruflichen bzw. betrieblichen Nutzungsanteils steuerlich berücksichtigt werden.
FG Köln, Urteil vom 19.5.2011, Az. 10 K 4126/09, Rev. zugelassen; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 2.2.2011, Az. 7 K 2005/08; BFH-Urteil vom 21.9.2009, GrS 1/06

In dem Verfahren beantragte ein Unternehmer den Abzug von 50 % der Kosten für einen jeweils hälftig als Wohnzimmer und zur Erledigung seiner Büroarbeiten genutzten Raum – und bekam vor dem Finanz-gericht Köln grundsätzlich recht.
Damit widersprechen die Richter der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, wonach die Aufwendungen für ein häusliches Ar-beitszimmer nur dann steuerlich abzugsfähig sind, wenn es so gut wie ausschließlich beruflich genutzt wird.
Auch gemischt veranlasste Reisekosten sind aufteilbar
Das Finanzgericht Köln stützt seine Sichtweise auf eine Entscheidung des Großen Senats des Bundesfinanzhofs aus dem Jahr 2009, wonach gemischt veranlasste Reisekosten aufgeteilt werden können. Daraus schlussfolgert das Finanzgericht, dass auch für den Bereich des Arbeitszimmers eine Aufteilung in einen betrieblichen und privaten Teil grundsätzlich zulässig ist.
Revision zugelassen
Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung wurde die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Denn das Finanzgericht Baden-Württemberg hat erst kürzlich eine entsprechende Aufteilung abgelehnt.
Weitere Voraussetzungen bleiben unberührt
Von dem Urteil unberührt bleiben die weiteren Voraussetzungen für die steuerliche Absetzbarkeit. Bildet das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung, sind die Aufwendungen ohne Höchstgrenze abzugsfähig. Bis zu 1.250 EUR jährlich sind die Aufwendungen abzugsfähig, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.