In für UNTERNEHMER

Zur Bildung des Investitionsabzugsbetrags ist es notwendig, dass das Wirtschaftsgut nach dem Erwerb zu mindestens 90 % betrieblich genutzt wird.
Diese Voraussetzung kann das FA nicht mit der Begründung verneinen, der bisherige Pkw eines Freiberuflers würde durch den Ansatz der Ein-Prozent-Regel in höherem Umfang privat gefahren.
Nach Auffassung des Saarländischen FG reicht der glaubhafte Nachweis, dass der Selbstständige das noch anzuschaffende Kfz fast ausschließlich betrieblich nutzen will.

FG Saarland 30.7.09, 1 V 1185/09,
BMF 8.5.09, IV C 6 – S 2139-b/07/10002, BStBl I 09, 633

An die Prognose sind keine allzu hohen Maßstäbe anzulegen, da die Begünstigung anders als bei der Ansparabschreibung bei einer abweichenden späteren Verwendung rückwirkend entfällt.
Die Ankündigung, anhand eines Fahrtenbuches die betriebliche Nutzung nachzuweisen, reicht für die Glaubhaftmachung aus. Denn die konkrete Verwendung lässt sich erst im Nachhinein feststellen. Zwar können für die Prognose der betrieblichen Nutzung die Verhältnisse der Vergangenheit wichtige Anhaltspunkte liefern, doch muss dies nicht unmittelbar für beabsichtigte Investitionen gelten.
Hatte der Freiberufler noch keinen betrieblichen Pkw, würden wohl keine Zweifel aufkommen, der Prognose zu folgen. Allein der Umstand, dass bereits ein Kfz unter Anwendung der Listenpreisregelung vorhanden ist, rechtfertigt nach Meinung des FG keine Schlechterstellung. Auch wenn angenommen wird, dass die Ein-Prozent-Regelung einer Privatnutzung von einem Viertel gleichkommt, so ist nicht auszuschließen, dass sie allein deshalb gewählt wurde, um das zeitintensive Fahrtenbuch aus Vereinfachungsgründen zu vermeiden.
Allerdings ist der Investitionsabzugsbetrag rückwirkend zu versagen, wenn der Selbstständige entgegen seiner Ankündigung für den neuen Wagen später nicht die Fahrtenbuchmethode anwendet oder die tatsächliche Privatnutzung 10 % übersteigt.