In für UNTERNEHMER

Werden Anlagegüter mit Zuschüssen aus öffentlichen und privaten Mitteln angeschafft oder hergestellt, hat der Steuerpflichtige grundsätzlich ein Wahlrecht.
Er kann die Investitionszuschüsse als Betriebseinnahmen erfassen oder „erfolgsneutral“ von den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten des bezuschussten Wirtschaftsguts abziehen und damit die Bemessungsgrundlage für die Absetzung für Abnutzung (AfA) kürzen.
BFH-Urteil vom 29.11.2007, Az. IV R 81/05

Dies gilt sowohl für bilanzierende Steuerpflichtige als auch für solche, die ihren Gewinn durch eine Einnahmen-Überschussrechnung ermitteln.
Ein Einnahmen-Überschussrechner hat dieses Wahlrecht allerdings bereits im Jahr der Zusage des Zuschusses und nicht erst bei Auszahlung auszuüben. Denn der Zuschuss mindert bereits im Jahr der Bewilligung die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten.
Sonderabschreibungen sind ebenfalls von den im Zeitpunkt der Zusage um den Zuschuss geminderten Anschaffungs- und Herstellungskosten vorzunehmen.