In Steuer-Tipps für ALLE

Werkstätten für behinderte Menschen können den ermäßigten Steuersatz bislang nur auf den Verkauf von Waren, die in einer Werkstätte für behinderte Menschen selbst hergestellt worden sind, sowie auf den Verkauf von zugekauften Waren anwenden, wenn diese be- oder verarbeitet wurden und hierdurch eine Wertschöpfungsgrenze überschritten wurde.
BMF 25.4.16, III C 2 – S 7242 – a/09/1005, 2016/038600

Die Ermäßigung ist dagegen nicht auf sonstige Leistungen, die keine Werkleistungen sind, anwendbar, da ihnen das dem Begriff einer Werkstatt innewohnende Element der Herstellung oder Be-/Verarbeitung fehlt.
Dieser Auffassung liegt ein überholtes Bild einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) zugrunde. Aus diesem Grund wird im „Umsatzsteuer-Anwendungserlass der Abschnitt 12.9 Abs. 12 geändert.?