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Das FG Baden-Württemberg hat aktuell entschieden, dass der Inhaber eines E-Bay-Accounts die Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen hat, auch wenn der Account von mehreren Verkäufern genutzt wird. Dies gilt auch, wenn Ehepartner den Account gemeinsam nutzen.

Umsätze aus Verkäufen über die Internet-Auktions-Plattform E-Bay sind der Person zuzurechnen, unter deren Nutzernamen die Verkäufe ausgeführt worden sind. Diese Person ist Unternehmer.

Sachverhalt

Der Ehemann hatte 2001 auf der Internet-Auktions-Plattform E-Bay ein Nutzerkonto eröffnet und einen Nutzernamen ausgewählt. Sein Nutzerkonto schützte er durch ein Passwort vor dem unbefugten Gebrauch durch Dritte. Unter seinem Nutzernamen wurden über die Plattform E-Bay Verkäufe getätigt. Die Erlöse wurden dem Bankkonto der Eheleute gutgeschrieben. Nach einer anonymen Anzeige richtete die Steuerfahndungsstelle ein Auskunftsersuchen an E-Bay über die unter dem Nutzernamen erzielten Umsätze. E-Bay listete bis Juni 2005 die einzelnen, über 1.000 Verkäufe auf.

Das Finanzamt gab zunächst den Eheleuten Umsatzsteuerbescheide bekannt, die diese anfochten. Die dagegen erhobene Klage wies das FG ab. Der Bundesfinanzhof hob die Klage auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung zurück. Es sei unklar, wem die Umsätze zuzurechnen seien.

Die Eheleute führten aus, die Umsätze seien nach den Eigentumsverhältnissen an den verkauften Gegenständen aufzuteilen. Es gebe drei Steuersubjekte. Der Ehemann, seine Ehefrau und eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts der Eheleute seien jeweils als Kleinunternehmer nicht umsatzsteuerpflichtig.

Entscheidung

Das FG hob die an die Eheleute gerichteten Umsatzsteuerbescheide auf. Das beklagte Finanzamt erließ dann an den Ehemann gerichtete Umsatzsteuerbescheide. Über dessen Klage entschied nun das FG. Das Gericht entschied, dass der Ehemann für die über den Account erwirtschafteten Umsätze der Steuerpflichtige sei.

Erläuterung

Bei E-Bay stelle bereits das Einstellen in die Auktion ein bindendes Angebot dar, das der Meistbietende durch sein Angebot annehme. Bei solch einem Vertragsschluss sei für die Frage, wer Vertragspartner des Meistbietenden und damit auch Leistungserbringer im umsatzsteuerlichen Sinne sei, entscheidend, wie sich das Versteigerungsangebot auf der Internetseite im Einzelfall darstelle. Werde für die Internetauktion ausschließlich der Nutzernamen verwendet, sei derjenige, der das Verkaufsangebot unterbreite, „aus der verständigen Sicht des Meistbietenden diejenige Person im Rechtssinne, die sich diesen anonymen Nutzernamen von dem Unternehmen „E-Bay“ bei Eröffnung des Nutzerkontos hat zuweisen lassen.“ Der Käufer habe auch einen Anspruch auf Nennung dieser Person. Nur diese könne bei Leistungsstörungen zivilrechtlich auf Vertragserfüllung in Anspruch genommen werden. Diese Person sei der Unternehmer. Ein innerer Wille, über das Nutzerkonto auch Verkäufe anderer abzuwickeln, sei ohne Belang.

Fundstelle
FG Baden-Württemberg, 6.10.17