In Steuer-Tipps für ALLE

Im Alltag kommt es immer wieder vor, dass Gewerbebetriebe an diverse Unternehmen unaufgefordert Rechnungen mit Umsatzsteuerausweisen verschicken, die etwa für einen Eintrag im Handelsregister oder einem Adress-, Telefon oder Faxverzeichnis gelten sollen. Hierdurch wird bei den Empfängern der Eindruck erweckt, bereits einen Auftrag erteilt zu haben. Diese erstellten Scheinrechnungen über die angeblichen Eintragungen sind dem Versender zuzurechnen und er schuldet den ausgewiesenen Betrag nach § 14 Abs. 3 UStG. Die Vorschrift setzt laut BFH nur die Rechnungsausstellung über Leistungen voraus, auch wenn sie – aus welchen Gründen auch immer – nicht ausgeführt wurden. Insoweit ist belanglos, ob von Anfang an geplant war, statt einem Register nur Scheinrechnungen erstellen zu wollen.
BFH 7.4.11, V R 44/09, BFH 30.1.03, V R 98/01; 24.9.98, V R 18/98


Wer in einer Rechnung einen Steuerbetrag ausweist, obwohl er zum gesonderten Ausweis der Steuer nicht berechtigt, kein Unternehmer ist oder eine Lieferung oder sonstige Leistung gar nicht ausführt, schuldet den ausgewiesenen Betrag. Diese Regelung bezweckt, Missbräuche durch Ausstellung von Rechnungen mit offenem Steuerausweis zu verhindern. Deshalb ist die Regelung in § 14 Abs. 3 UStG als Gefährdungstatbestand ausgestaltet. Derjenige, der mit einer Rechnung oder einer anderen Urkunde das Umsatzsteueraufkommen gefährdet oder schädigt, muss hierfür einstehen.
Das gilt sogar, wenn der Unternehmer das Handeln eines Vertreters nicht kennt, dies aber bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen und verhindern können.