In Steuer-Tipps für ALLE

Der im Jahr 2012 aus beruflichen Gründen umzieht, kann höhere Werbungskosten geltend machen. Die Finanzverwaltung hat nämlich die Pauschalen für die sonstigen Umzugskosten (z.B. Kosten für den Abbau bzw. die Installation von Elektrogeräten) sowie für umzugsbedingte Unterrichtskosten je Kind ab 1. Januar 2012 leicht erhöht.
BMF-Schreiben vom 23.2.2012, IV C 5 – S 2353/08/10007

Nachfolgend eine Aufstellung der maßgeblichen Pauschalen ab 2011. Für die Frage, welche Pauschalen anzuwenden sind, ist das Datum maßgebend, an dem der Umzug beendet wurde:
Sonstige Umzugskosten:
Verheiratete: ab 1.1.2011: 1.279 EUR, ab 1.8.2011: 1.283 EUR, ab 1.1.2012: 1.314 EUR
Ledige: ab 1.1.2011: 640 EUR, ab 1.8.2011: 641 EUR, ab 1.1.2012: 657 EUR
Zuschlag für weitere Personen im Haushalt: ab 1.1.2011: 282 EUR, ab 1.8.2011: 283 EUR, ab 1.1.2012: 289 EUR
Maximal abziehbare Unterrichtskosten:
ab 1.1.2011: 1.612 EUR, ab 1.8.2011: 1.617 EUR, ab 1.1.2012: 1.657 EUR
Steuer-Tipp:
Ist der Umzug privat veranlasst, können die Kosten nicht als Werbungskosten abgezogen werden. In diesen Fällen sollte aber geprüft werden, ob die Umzugsdienstleistungen als haushaltsnahe Dienstleistungen zu berücksichtigen sind.