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Eine Berufsausbildung in Gestalt eines Universitätsstudiums endet regelmäßig mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses. Bereits die mündliche Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses – und nicht etwa erst die spätere offizielle schriftliche Mitteilung – beendet das Hochschulstudium, so das aktuelle Urteil des FG Sachsen.

Nach Auffassung des FG Sachsen beendet bereits die mündliche Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses das Hochschulstudium, da das Kind sich ab diesem Zeitpunkt um die Aufnahme eines seiner akademischen Ausbildung entsprechenden Berufs bemühen kann, auch wenn es seine Prüfungsleistung schriftlich noch nicht nachweisen kann. Zwar stellen die Verwaltungsanweisungen für das Ende einer Hochschulausbildung auf die offizielle schriftliche Mitteilung des Prüfungsergebnisses ab, was jedoch für das FG nicht bindend ist.

Fundstelle
FG Sachsen 7.6.19, 1 K 1559/17 (KG), Rev. beim BFH unter III R 40/19