Die 7. Kammer des VG Kassel hat mit Urteilen vom 25.2.2026 zwei Klagen von Studenten betreffend die Nutzung von Künstlicher Intelligenz (KI) bei Prüfungsleistungen abgewiesen. Nunmehr liegen die Entscheidungsgründe der Urteile vor, welche sich mit verallgemeinerungsfähigen Regeln zum Umgang mit KI in Prüfungssituationen an der Universität und mit einer Beweisbarkeit ihres Einsatzes befassen.
Sachverhalt
In beiden Verfahren hat die Universität Kassel angenommen, dass sich der Prüfling jeweils bei der Prüfungsleistung der Hilfe von Künstlicher Intelligenz (KI) bedient habe. Wegen besonders schwerer Täuschung wurden die Studenten auch von der Prüfungswiederholung ausgeschlossen. In dem einen Fall räumte der Kläger selbst die Verwendung KI als Hilfsmittel ein. In dem anderen Verfahren schloss die Universität insbesondere aus der Diskrepanz zwischen der schriftlichen und der mündlichen Darstellung des Kenntnisstands des Klägers zum Thema seiner Bachelor-Arbeit auf die Verwendung KI.
Entscheidung
Das VG Kassel bestätigte die Bewertungen der Universität Kassel als besonders schwere Täuschung bei der Prüfungsleistung, weil sich die Studenten unerlaubter Hilfsmittel bedient hätten. Für den Begriff der unerlaubten „fremden Hilfe“ sei dabei nicht maßgeblich, ob es sich um menschliche Hilfe handelt. Werde ein wissenschaftlicher Text mithilfe von KI erstellt, ohne dies kenntlich zu machen, verstoße bereits das gegen die Regeln guter wissenschaftlicher Praxis. Die Erstellung von Textpassagen mithilfe von KI sei auch mit der klassischen Quellenrecherche durch Google nicht gleichzusetzen, weil bei der Nutzung von KI eine eigenständige Aus- und Verwertung nicht mehr stattfinde und die KI auch nicht als Quelle angegeben werde. Anders könne dies dann zu beurteilen sein, wenn die Nutzung in der Prüfungsordnung unter bestimmten Voraussetzungen ausdrücklich zugelassen sei.
Weiterhin hat das Gericht hinsichtlich des Einsatzes von KI Ausführungen zu denjenigen Indizien gemacht, die für deren Nutzung sprechen und für das Gericht in einer Gesamtschau zu der Überzeugung der Nutzung geführt haben. Symptomatisch für KI-generierte Texte seien beispielsweise häufig gewählte, sich übermäßig oft wiederholende positiv wertende Formulierungen bezüglich neutraler fachlicher Inhalte.
Ein weiteres typisches Indiz seien wiederholende Zusammenfassungen. Daneben sei bei dem betroffenen Kläger zwischen der schriftlichen und der mündlichen Darstellung seines Kenntnisstands eine auffällige Diskrepanz zu sehen. Hinzu komme, dass er im Bearbeitungszeitraum erhebliche Verständnisschwierigkeiten hinsichtlich der Aufgabenstellung gezeigt, sodann aber auffallend schnell eine beinahe vollständige Ausarbeitung vorgelegt habe.
Die Entscheidungen sind noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können dagegen binnen eines Monats Berufung beim Hessischen VGH in Kassel einlegen.
Beachten Sie — Die Entscheidungen waren bereits Gegenstand der Pressemeldung Nr. 1/2026 des VG Kassel. Zu diesem Zeitpunkt lagen die Entscheidungsgründe noch nicht vor.
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PM 26.3.26 zu VG Kassel 25.2.26, 7 K 2134/24.KS, 7 K 2515/25.KS, nrkr

