In Steuer-Tipps für ALLE

Für die verlängerte Festsetzungsfrist genügt es bei zusammenveranlagten Eheleuten, wenn nur einem Gatten eine Steuerhinterziehung vorzuwerfen ist. Hat sich ein Partner darauf beschränkt, die gemeinsame Einkommensteuererklärung nur zu unterschreiben, ohne zugleich selbst eine Steuerhinterziehung zu begehen, so hindert das zwar seine Inanspruchnahme als Haftungsschuldner nach § 71 AO. Nach Auffassung des BFH ändert das aber nichts an der Hinterziehung des Steueranspruchs als solchem.
BFH 20.8.10, IX B 41/10, BFH 19.2.08, VIII B 49/07, BFH/NV 08, 1158; 7.3.06, X R 8/05, BStBl II 07, 594; 30.3.05, IV B 161/03
OLG Karlsruhe 16.10.2007, 3 Ws 308/07


Jeder Ehegatte ist für die zutreffende Deklaration seiner Einkünfte selbst verantwortlich. Daran ändert die Vermutung nichts, dass der mitunterzeichnende Partner in der Regel ein Eigeninteresse am Erfolg der Steuerhinterziehung hat, weil er hiervon oftmals profitiert. Dieser Aspekt alleine stellt noch keinen konkreten Tatbeitrag dar.
Der benötigte Vorsatz liegt erst dann vor, wenn der Partner in Kenntnis der Tat in dem Bewusstsein handelt, durch sein Verhalten das Vorhaben seines Gatten zu fördern oder zu erleichtern. Hierzu muss der Tatbeitrag über die Unterschrift deutlich hinausgehen und damit eine aktive Unterstützung an der Falscherklärung des anderen Partners vorliegen. Entscheidend hierfür ist in erster Linie, inwieweit ein Gatte in die Aktivitäten seines Partners eingebunden ist. So liegen beispielsweise bei einem Betrieb oder einem Gemeinschaftsdepot des Paares gemeinsame Interessen oder untrennbare Einkünfte vor, die zur gemeinschaftlichen Steuerhinterziehung führen.