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Nimmt der Steuerpflichtige den Behindertenpauschbetrag nach § 33b EStG in Anspruch, ist nach einem aktuellen BFH-Urteil eine Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 5 Satz 1 EStG ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen mit dem Behindertenpauschbetrag abgegolten sind.
BFH 5.6.14, VI R 12/12

Sachverhalt

Im Streitfall hatte die Steuerpflichtige und Bewohnerin eines Seniorenstifts einzelne Heimkosten in ihrer Steuererklärung als haushaltsnahe Dienstleistungen geltend gemacht. Hierbei handelte es sich um die Rufbereitschaft und medizinische Versorgung sowie Reparaturen und Umlagen für Reinigung und Pflege der Außenanlagen.
Für diese Aufwendungen kann eine Steuerermäßigung in Höhe von 20 Prozent der Aufwendungen und bis zu 4.000 EUR im Jahr gewährt werden. Darüber hinaus begehrte die ­Seniorin die Berücksichtigung eines Behinderten-Pauschbetrags nach § 33b EStG in Höhe von 720 EUR.

Entscheidung

Der BFH entschied, dass eine Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen für die von der Steuerpflichtigen geltend gemachten Aufwendungen für Pflegeleistungen nicht gewährt werden kann, weil diese Aufwendungen bereits durch die Inanspruchnahme des Behinderten-Pauschbetrags als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt sind.
Nach § 35 Abs. 5 Satz 1 EStG ist der Abzug als haushaltsnahe Dienstleistung ausgeschlossen, wenn die Aufwendungen bereits als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden. Mit dieser Regelung soll eine doppelte Berücksichtigung derselben Aufwendungen vermieden werden.
Nun wurde genau diese Regelung der Seniorin zum Verhängnis. Da sie die außergewöhnlichen Belastungen durch Ansatz eines Behinderten-Pauschbetrags pauschal geltend gemacht hatte, waren damit auch die Pflegeleistungen in den haushaltsnahen Diensten ihrer Heimunterbringung abgegolten.
Anstelle der Pauschale hätte die Steuerpflichtige auch die tatsächlichen Aufwendungen in Ansatz bringen können, da ein Wahlrecht besteht zwischen dem Ansatz der tatsächlichen Pflegekosten und der Berücksichtigung des Behinderten-Pauschbetrags. Dazu müssen sämtliche behinderungsbedingten Mehraufwendungen und alle weiteren Krankheitskosten einzeln aufgelistet und in tatsächlicher Höhe als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden.

Praxishinweis

Der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine e.V. empfiehlt in einer Pressemitteilung deshalb in vergleichbaren Fällen genau zu prüfen, ob die Pauschale oder die tatsächlichen behinderungsbedingten Aufwendungen geltend gemacht werden sollten. Hierbei ist auch zu beachten, dass Steuerpflichtige ab einem Grad der Behinderung von 70 Prozent pauschal zusätzliche private Fahrtkosten berücksichtigen können.