Keine Verkürzung der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer
Am 8.11.2022 hat die Bundesnetzagentur beschlossen, dass Gasnetzanbieter die ab dem Jahr 2023 aktivierten Investitionen bis zum Jahr 2025 kalkulatorisch voll abschreiben können. Gasnetzbetreiber nehmen diesen Beschluss nun zum Anlass und übertragen die Vollabschreibung auf die Gewinnermittlung nach Handels- und Steuerbilanz.
Nach einer Bund-Länder-Abstimmung ist dieses Vorgehen unzulässig. Der Beschluss der Bundesnetzagentur dient allein kalkulatorischen Zwecken zur Berechnung der Kapitalkosten im Rahmen der Netzentgeltermittlung und rechtfertigt deshalb keine Verkürzung der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von Anlage-gegenständen in der steuerlichen Gewinnermittlung.