In für ANLEGER, für UNTERNEHMER

Aufgrund der BFH-Rechtsprechung ist der Abzug von Aufwendungen im Rahmen des § 17 EStG nicht nach § 3c Abs. 2 EStG begrenzt, wenn die Beteiligung keinerlei Einnahmen abgeworfen hatte – also zu keinem Zeitpunkt weder Veräußerungserlös oder Kapitalrückzahlung noch offene oder verdeckte Gewinnausschüttung vereinnahmt worden waren.
Dies wendet die Verwaltung in allen offenen Fällen an. Ab 2011 kommt es über das Jahressteuergesetz 2010 allerdings zu einer gesetzlichen Kürzung (Teilabzugsverbot) unabhängig von vorher erzielten Einnahmen.
FG Düsseldorf 14.4.10, 2 K 2190/07 F
OFD Rheinland 6.7.10, Kurzinfo ESt 33/2010
BFH 25.6.09, IX R 42/08; 18.3.10, IX B 227/09, BStBl II 10, 627

Nach einem Urteil des FG Düsseldorf ist eine Kürzung unabhängig von der Höhe der erzielten Einnahmen vorzunehmen, sodass auch geringe Gewinnausschüttungen und selbst eine Veräußerung zu einem symbolischen Kaufpreis von 1 EUR für die Anwendung des Halb- und Teileinkünfteverfahrens ausreichend sind.
Die OFD Rheinland weist darauf hin, dass in Fällen der Liquidation oder der Insolvenz der Kapitalgesellschaft geprüft wird, ob dem Anteilseigner im Rahmen der Abwicklung Wirtschaftsgüter, wie z.B. die abgeschriebene Betriebs- und Geschäftsausstattung, aus dem Gesellschaftsvermögen ausgekehrt wurden. Das würde den Vollabzug des Verlustes ebenfalls verhindern, sodass bis 2008 nur 50 % und in den Jahren 2009 und 2010 60 % des Verlustes steuerlich zählen.
Vom Abzugsverbot nach § 3c EStG kann nur abgesehen werden, wenn in Bezug auf das Halten der Beteiligung im Rahmen der Schlussbesteuerung feststeht, dass keine Einnahmen mehr anfallen werden, die dem Halb- oder Teileinkünfteverfahren unterliegen.