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Nach Ansicht des BFH ist eine Haftungsinanspruchnahme nach § 71 AO wegen Steuerhinterziehung aufgrund bewusst falscher Rechnungsausstellung auch dann möglich, wenn bei Scheingeschäften an den Fiskus ein höherer Umsatzsteuerbetrag abgeführt wurde als überhaupt von der Gegenseite an Vorsteuer in Anspruch genommen worden ist.
BFH 26.9.12, VII R 3/11,
BFH 11.2.02, VII B 323/00, BFH/NV 02, 891

Sachverhalt
Zugrunde lagen Haftungsbescheide gegen einen ehemaligen GmbH-Geschäftsführer für rückständige Umsatzsteuer und Zinsen. Die Schulden ergaben sich aus Scheingeschäften, indem Lieferungen an eine Tochter ohne aktiven Geschäftsbetrieb mit einem Aufschlag von 1% Provision weiterberechnet wurden, ohne dass denen tatsächliche Umsätze zugrunde lagen.
Entscheidung
Hier bemisst sich der für die Haftung maßgebliche Schaden allein nach dem Umfang der rechtzeitigen Begleichung der Steuerschuld. Die ist auch möglich, wenn feststeht, dass bei diesen Scheingeschäften mehr abgeführt wird, als tatsächlich an Vorsteuer erstattet wurde.
Die Haftung umfasst nämlich den Steuerschaden durch die unberechtigte Geltendmachung der Vorsteuer aus Rechnungen auch dann, wenn dies nicht durch die ausgewiesene Umsatzsteuer kompensiert wird. Hier wird der im Schadenersatzrecht gültige Grundsatz des Vorteilsausgleichs nicht uneingeschränkt übertragen.
Bei einem unberechtigten Steuerausweis ist das gesetzliche Gebot der Umsatzsteuerneutralität zunächst einmal aufgehoben. Es wird die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer allein wegen dieses Ausweises nach § 14c Abs. 2 UStG geschuldet.
Im Gegenzug kann die Vorsteuer nicht allein schon deshalb abgezogen werden, weil sie in der Rechnung ausgewiesen ist. Diese Gegensätze stellt der BFH klar.