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Für die Energiepreispauschale (EPP 1) kommt der Härteausgleich nach § 46 Abs. 3 EStG in Betracht, wenn die EPP 1 im Rahmen der Jahresveranlagung 2022 durch das Finanzamt festgesetzt und ausbezahlt wird. Die Voraussetzungen des § 46 Abs. 3 Satz 1 EStG sind erfüllt, weil es sich bei der EPP 1 um einkommensteuerpflichtige Einkünfte handelt, von denen der Steuerabzug vom Arbeitslohn nicht vorgenommen wurde. Zu dieser Auffassung kommt die Finanzverwaltung nun im Rahmen einer Abstimmung auf Bund-Länder-Ebene. Die Anwendung des Härteausgleichs bedeutet, dass die EPP 1 nicht besteuert wird, wenn die betreffenden Einkünfte nicht mehr als 410 EUR im Jahr 2022 betrugen.

Die Finanzämter besteuerten die EPP 1 bei Festsetzung und Auszahlung durch das Finanzamt in den Steuerbescheiden 2022 von Mitte März bis Ende Mai 2023 ohne Anwendung des Härteausgleichs, weil eine Abstimmung auf Bund-Länder-Ebene ausstand. Ab 31.5.2023 wurden entsprechende Steuererklärungen von der Bearbeitung zurückgestellt.

Verhaltensknigge für Betroffene

Es sind nun drei verschiedene Fallvarianten zur EPP 1 denkbar:

1. Wurde die Bearbeitung der eingereichten Steuererklärung 2022 Ende Mai zurückgestellt, müssen Betroffene nichts tun. Das Finanzamt wird die Bearbeitung wieder aufnehmen und die Anwendung des Härteausgleichs sicherstellen.

2. Wurde gegen den Steuerbescheid 2022 wegen der Nichtanwendung des Härteausgleichs Einspruch eingelegt, wird das Finanzamt die Bearbeitung des Einspruchs wieder aufnehmen. Es ist nichts weiter zu veranlassen.

3. Wer einen Steuerbescheid 2022 ohne Anwendung des Härteausgleichs für die EPP 1 bekommen und keinen Einspruch eingelegt hat, sollte einen Änderungsantrag stellen. Nach welcher Vorschrift die Finanzämter ändern wollen, steht noch nicht fest. Es wurde in einer internen Verfügung jedoch signalisiert, dass eine Bescheidänderung in diesen Fällen möglich ist.