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Gewinne aus vor 2009 erworbenen obligationsähnlichen Genuss-Rechten unterliegen nicht der Abgeltungsteuer und nicht dem Kapitalertragsteuerabzug.
Mit diesem erst nachträglich veröffentlichten Urteil stellt der BFH klar, dass realisierte Gewinne aus dem Altbestand 2008 unter der Abgeltungsteuer höchstens als Spekulationsertrag nach § 23 EStG, nicht aber nach § 20 Abs. 2 Nr. 7 EStG steuerpflichtig sind.
BFH 12.12.12, I R 27/12

Begründung

Zwar sind Genuss-Scheine Kapitalforderungen. Der Altbestand und damit der erzielte Gewinn erfüllt jedoch bei der Veräußerung nicht den Tatbestand für den Ansatz von Kapitaleinkünften. Denn nach der einschlägigen Übergangsbestimmung des § 52a Abs. 10 Satz 7 EStG ist die neue Kursgewinnbesteuerung des § 20 EStG auf erzielte Veräußerungsgewinne mit Genüssen nicht anzuwenden. Damit scheidet ein Steuerabzug vom Kapitalertrag aus.

Hintergrund

Die Übergangsregelung sollte die mit der Abgeltungsteuer verbundene Steuerbarkeit von Veräußerungsgewinnen für solche Wertpapiere vermeiden, die vor 2009 erworben wurden und bis Ende 2008 nicht unter § 20 EStG fielen.
Das gilt insbesondere in Bezug auf Genuss-Scheine. Denn nach Ansicht des BFH ist kein Grund ersichtlich, warum diese rechtsprechungskorrigierende Übergangsregel über ihren Wortlaut hinaus Anlass dazu gibt, den Kapitalertragsteuerabzug auf vor 2009 erworbene Genussrechte zu erstrecken.
Genuss-Scheine unterlagen vor der Abgeltungsteuer unmissverständlich unabhängig davon nicht der Veräußerungsgewinnbesteuerung für ehemalige Finanzinnovationen, ob die Rückzahlung des Anlagebetrags garantiert oder eine Trennung zwischen Ertrags- und Vermögensebene möglich war. § 20 Abs. 2 Nr. 4 Satz 5 EStG a.F. mit dieser Ausnahmeregelung wurde auch nicht von der Rechtsprechung infrage gestellt.

Praxishinweis

Insoweit gilt der Bestandsschutz wie für herkömmliche Anleihen.