In für UNTERNEHMER

Die geschäftsvorfallbezogene Gewinnaufteilungsmethode ist für Lizenzüberlassungen geeignet.
Diese auch als Profit split method bezeichnete Methode soll nur Anwendung finden, falls zwischen Konzerngeschäften eine so enge wechselseitige Beziehung besteht, dass eine Beurteilung jedes einzelnen Geschäfts nicht möglich. Aber auch wenn keine derartigen Geschäfte zwischen fremden Dritten bzw. mit fremden Dritten abgeschlossen werden. Insbesondere bei der Überlassung von immateriellen Wirtschaftsgütern bietet sich die Anwendung dieser Methode an.
Die Gewinnaufteilung zwischen den verbundenen Unternehmen richtet sich nach der Gewinnerwartung und erfolgt in Abhängigkeit von den zu erbringenden Leistungen, den übernommenen Risiken und den eingesetzten Wirtschaftsgütern. Die Aufteilung hat dabei nach wirtschaftlich vernünftigen Gesichtspunkten in Form der Beitrags- oder Restgewinnanalyse zu erfolgen. Siehe hierzu Kapitel III B i der OECD-RL.
Derzeit ist noch nicht geklärt, ob eine Dokumentation nach dieser Methode als die Anwendung einer offensichtlich ungeeigneten Methode angesehen wird, welche die Sanktionen des § 162 AO nach sich ziehen würde. Sofern es sich aber nicht um eine pauschale Gewinnaufteilung handelt und Funktionen und Risiken angemessen beachtet werden, dürfte auch diese Methode – insbesondere bei der Überlassung von immateriellen Wirtschaftsgütern – die Dokumentations-Erfordernisse des § 90 Abs. 3 AO erfüllen.
Die globale Gewinnaufteilungsmethode entspricht nicht dem Fremdvergleichsgrundsatz !
Bei der globalen Gewinnaufteilungsmethode wird der weltweite Gewinn eines Konzerns nach bestimmten Zerlegungsschlüsseln auf die einzelnen Konzerngesellschaften verteilt.
Da diese Methode nicht dem in § 90 Abs. 3 AO vorgeschriebenen Fremdvergleichsgrundsatz entspricht und die Dokumentation somit als unverwertbar angesehen würde, ersparen wir uns hier nähere Erläuterungen.