In für Ärzte, für Freiberufler, Steuer-Tipps für ALLE

Die Abgabe von Arzneimitteln (Faktorzubereitungen) über die Bagatellgrenze hinaus durch eine ärztliche Gemeinschaftspraxis führt zur gewerblichen Infektion der freiberuflichen Einkünfte, da sie nicht untrennbar mit der freiberuflichen Tätigkeit verbunden ist.

Sachverhalt

Im Streitfall ging es um die Frage, ob aufgrund der Abgabe von Präparaten an Hämatophiliepatienten (Bluter) zur Heimselbstbehandlung im Rahmen einer integrierten Versorgung die gesamte Tätigkeit einer ärztlichen Gemeinschaftspraxis als gewerblich zu behandeln ist.

Entscheidung

Das FG entschied, dass die Abgabe der Präparate eine gewerbliche Tätigkeit ist und gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG dazu führt, dass im Streitfall alle Einkünfte der Steuerpflichtigen als Einkünfte aus Gewerbebetrieb einheitlich und gesondert festzustellen waren.

Bei dem Ein- und Verkauf von Wirtschaftsgütern handelt es sich um eine originär gewerbliche Tätigkeit. Die Tätigkeit war im Streitfall auch mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt worden. Die ärztliche Tätigkeit und die Abgabe der Präparate sind auch nicht als einheitlich freiberuflich zu beurteilen. Wenn die beiden Tätigkeiten untrennbar miteinander verflochten wären, wäre die gesamte Tätigkeit zwar als einheitlich gewerblich oder freiberuflich zu beurteilen. Im Streitfall war das FG jedoch der Auffassung, dass die von der Steuerpflichtigen ausgeübten Tätigkeiten leicht trennbar waren.

Auch aus der Ausnahme von der Apothekenpflicht in § 47 AMG kann kein Rückschluss auf die steuerliche Behandlung erfolgen. Aufgrund des Umstandes, dass die Apothekenpflicht partiell aufgehoben und Ärzten der Verkauf von Medikamenten gestattet wird, kann nicht geschlossen werden, dass die Ärzte auch freiberuflich tätig werden, wenn sie diese Ausnahme in Anspruch nehmen. Nicht jede Tätigkeit, die dem Arzt erlaubt ist, kann als ärztliche Tätigkeit beurteilt werden.

Das Vorliegen auch einer gewerblichen Tätigkeit, die nicht untrennbar mit der freiberuflichen Tätigkeit verbunden ist, führt nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG dazu, dass die von der Steuerpflichtigen unternommene Tätigkeit in vollem Umfang als Gewerbebetrieb gilt.

Das FG hat die Revision ausdrücklich nicht zugelassen.

Praxistipp | Die vom BFH aufgestellte Bagatellgrenze für äußerst geringfügige gewerbliche Tätigkeiten (originär gewerbliche Nettoumsatzerlöse nicht höher als 3 % des Gesamtnettoumsatzes und nicht höher als 24.500 EUR) war im Streitfall überschritten.

Fundstelle
FG Düsseldorf 1.2.19, 3 K 3295/15 F, G