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Gem. § 7 ErbStG gilt als Schenkung unter Lebenden (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG) jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird. Eine freigebige Zuwendung setzt voraus, dass die Leistung zu einer Bereicherung des Bedachten auf Kosten des Zuwendenden führt. Die Zuwendung muss objektiv unentgeltlich sein. Subjektiv muss der Schenker die Leistung ohne Verpflichtung und ohne rechtlichen Zusammenhang mit einer Gegenleistung erbringen. Erforderlich ist eine Vermögensverschiebung, d. h., eine Vermögensminderung auf der Seite des Zuwendenden und eine Vermögensmehrung auf der Seite des Bedachten. |

Sachverhalt

Der Kläger und seine Lebensgefährtin hatten eine fünfmonatige Welt­reise in einer Luxuskabine (Penthouse Grand Suite mit Butlerservice) unter­nommen. Die Kosten hierfür beliefen sich insgesamt auf rund 500.000 EUR. Noch während der Reise informierte der Kläger das Finanzamt (FA) von dem Sachverhalt und erbat eine schenkungsteuerrechtliche Einschätzung.

Das FA forderte den Kläger zur Abgabe einer Schenkungsteuererklärung auf. Dem folgte der Kläger, er erklärte jedoch nur einen Betrag von rund 25.000 EUR, der auf Anreisekosten der Lebensgefährtin und ihren Kostenanteil für Ausflüge und Verpflegung entfiel. Das FA berücksichtigte demgegenüber einen steuerpflichtigen Erwerb der Lebensgefährtin in Höhe der hälftigen Gesamtkosten zuzüglich der vom Kläger übernommenen Steuer. Die beim FG erhobene Klage war erfolgreich.

Entscheidung

Der BFH bestätigte die Rechtsauffassung des FG. Nach seiner Auffassung lag im Streitfall keine einheitliche Zuwendung vor. Vielmehr handelt es sich bei der Übernahme der Kosten für die Kabine und die auf dem Bordkonto gebuchten Ausflüge, Restaurant, Frisör, Spa und Fitnessleistungen jeweils um einzelne und voneinander zu unterscheidende selbstständige Leistungen.

Selbst wenn alle Aufwendungen auf einem bisher nicht festgestellten einheitlichen Schenkungsversprechen beruhen sollten, habe es jedenfalls an einem einheitlichen Steuerentstehungszeitpunkt gefehlt. Da diese Versprechen zu unterschiedlichen Zeitpunkten erfüllt worden seien, lägen mehrere Steuerfälle vor.

Erläuterungen

Der angefochtene Bescheid wurde aufgehoben, weil im konkreten Einzelfall keine einheitliche Zuwendung vorlag. Bei der Übernahme der Kosten für die Suite einerseits und die auf dem Bordkonto gebuchten Ausflüge, Restaurantbesuche, Frisörtermine etc. andererseits liegen nämlich unterschiedliche Leistungen vor. Selbst wenn diese von einem einheitlichen Schenkungsversprechen umfasst gewesen wären, hätten sie nicht in einem Bescheid über eine „Weltreise“ zusammengefasst werden dürfen. Ob überhaupt eine freigebige Zuwendung vorliegt, wenn die bloße Mitnahme in einer gebuchten Suite keine Mehrkosten verursacht, musste danach nicht entschieden werden.

Mehrere Steuerfälle erfordern
* entweder eine Festsetzung in getrennten Steuerbescheiden oder
* bei körperlicher Zusammenfassung in einem Schriftstück die genaue Angabe, welche Lebenssachverhalte (Besteuerungstatbestände) dem Steuerbescheid zugrunde liegen, sowie eine gesonderte Steuerfestsetzung für jeden einzelnen Lebenssachverhalt.

Fundstelle
BFH 16.9.20, II R 24/18