In für UNTERNEHMER

Eine Geschäftsveräußerung ist nach § 1 Abs. 1a UStG nicht steuerbar, wenn ein Unternehmen oder ein gesondert geführter Betrieb im Ganzen übereignet oder in eine Gesellschaft eingebracht wird.
Dies gilt, wenn der Erwerber die Tätigkeit fortführen kann und diese vor und nach der Übertragung übereinstimmt oder sich hinreichend ähnelt.
Die Übertragung aller wesentlichen Betriebsgrundlagen ist dabei nicht erforderlich und der Erwerber darf den Geschäftsbetrieb in seinem Zuschnitt ändern oder modernisieren.
Der BFH hat jetzt zu diesem Themenbereich zwei Entscheidungen gefällt.
Vorlage EuGH: BFH 14.7.10, X R 34/08
BFH XI R 27/08; 4.7.02, V R 10/01, BStBl II 04, 662
BFH 6.5.10, V R 25/09
BFH 30.4.09, V R 4/07, BStBl II 09, 863
EuGH 29.4.04, C-137/02, BFH/NV Beilage 04, 225; 27.11.03, C-497/01, BFH/NV Beilage 04, 128

EuGH-Vorlage zur Geschäftsveräußerung im Ganzen

Der BFH hat dem EuGH Fragen zu den Voraussetzungen der nicht der Umsatzsteuer unterliegenden Geschäftsveräußerung im Ganzen nach § 1 Abs. 1a UStG vorgelegt. Dies betrifft Fälle, in denen Warenbestand und Betriebsausstattung verkauft, die Geschäftsräume aber nur an den Erwerber vermietet werden.
Nach der bisherigen Rechtsprechung kann eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung auch dann vorliegen, wenn einzelne wesentliche Betriebsgrundlagen nicht übereignet, sondern dem erwerbenden Unternehmer langfristig zur Nutzung überlassen werden und dadurch eine dauerhafte Fortführung des Betriebs gewährleistet ist. Dem hatte sich die Verwaltung in Abschn. 5 Abs. 1 S. 6 bis 8 UStR angeschlossen.
Der BFH begründet seine Zweifel mit der Mehrwertsteuer-Richtlinie, wonach Mitgliedstaaten die Übertragung des Gesamtvermögens oder eines Teilvermögens nicht als Lieferung von Gegenständen sondern als eine Übertragung an den Rechtsnachfolger ansehen können. Wird ein Ladenlokal nicht veräußert, sondern lediglich unbefristet an den Erwerber vermietet, ist nicht eindeutig, ob dann noch von der geforderten Übertragung eines Gesamtvermögens ausgegangen werden kann. Diese Frage ist bislang noch nicht geklärt.
Der EuGH muss nun entscheiden, ob die Vermietung wesentlicher Betriebsgrundlagen schädlich für die Geschäftsveräußerung im Ganzen ist oder ob es auf die Ausgestaltung der Vereinbarung im Einzelfall ankommt. So könnte beispielsweise ein Unterschied bestehen, ob ein Ladenlokal durch einen auf lange Dauer abgeschlossenen Mietvertrag zur Nutzung überlassen wird oder ob dieser von beiden Parteien kurzfristig kündbar ist.

Keine Geschäftsveräußerung ohne Mietvertrag

Unabhängig von der künftigen Entscheidung des EuGH muss bei Grundstücksgeschäften allerdings der Miet- oder Pachtvertrag übernommen werden, anderenfalls liegt ohnehin keine Geschäftsveräußerung im Ganzen vor.
Ein unvermietetes Grundstück führt nicht zur Übertragung eines Unternehmensteils, sondern eines einzelnen Vermögensgegenstandes, mit dem eine selbstständige Tätigkeit nicht fortgeführt werden kann. Anders kann es nach dem Urteil des BFH jedoch aussehen, wenn aufgrund eines Gesamtplans nach dem Übergang ein neuer Mietvertrag abgeschlossen wird, was von vornherein feststand und im zeitlichen Zusammenhang mit dem Erwerb des Grundstücks erfolgt. Die Beendigung des alten und der Abschluss eines neuen Mietvertrags führen dann zur Fortsetzung der bisherigen Vermietungstätigkeit, wenn die hierfür maßgeblichen Umstände den beiden an der Grundstücksübertragung beteiligten Personen bekannt waren.
Dabei kommt es nicht auf eine Identität der beiden Mietverhältnisse an. Denn eine Geschäftsveräußerung im Ganzen setzt nicht die Fortsetzung der gleichen Tätigkeit voraus, sie müssen sich nur hinreichend ähneln. Unerheblich ist daher, ob alter und neuer Mietvertrag zu Einzelfragen unterschiedliche Regelungen enthalten und in welcher Branche der oder die Mieter vor und nach der Grundstücksübertragung tätig waren.