In für UNTERNEHMER

Begünstigte Investitionen nach dem InvZulG sind die Anschaffung und Herstellung von neuen abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens.
Voraussetzung ist unter anderem, dass die Wirtschaftsgüter mindestens fünf Jahre nach ihrer Anschaffung im Betrieb verbleiben. Der Gesetzeswortlaut des InvZulG und die BFH-Rechtsprechung gehen davon aus, dass die Anschaffung und Herstellung geringwertiger Wirtschaftsgüter nicht begünstigt ist.
Dabei ist es unerheblich, dass ein Wirtschaftsgut für einen besonderen Auftrag hergestellt und daher nach Ablauf des Produktionszeitraumes wertlos wird.
Die Senkung der Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter im Ertragsteuerrecht wird im Investitionszulagenrecht nicht umgesetzt.
Nach wie vor sind geringwertige Wirtschaftsgüter mit einem Zugangswert bis 410 EUR nicht investitionszulagenberechtigt.
BFH 31.7.08, III B 73/07