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Gehaltsnachzahlungen können bei der Bemessung des Elterngelds berücksichtigt werden. Das hat das BSG aktuell entschieden.

Nachgezahlter laufender Arbeitslohn, den der Elterngeldberechtigte außerhalb der für die Bemessung des Elterngelds maßgeblichen zwölf Monate vor dem Monat der Geburt des Kindes (Bemessungszeitraum) „erarbeitet“ hat, ist der Bemessung des Elterngelds zugrunde zu legen, wenn er im Bemessungszeitraum zugeflossen ist. Denn entscheidend ist, welches Einkommen der Berechtigte „im Bemessungszeitraum hat“. Dies folgt aus der gesetzlichen Neuregelung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) zum 18.8.2012.

Fundstelle
BSG, PM vom 27.6.19 zum Urteil B 10 EG 1/18 R vom 27.6.19