In Steuer-Tipps für ALLE

Eine Geburtstagsfeier ist beruflich veranlasst, wenn unter den Gästen nur Arbeitskollegen oder Mitarbeiter und keine Familienmitglieder, Freunde und Bekannte sind.
Für die berufliche Veranlassung spricht auch, wenn eine zweite private Feier veranstaltet wird, deren Kosten weit höher sind als die der Feier im Betrieb.
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, steht dem Werbungskostenabzug nach Ansicht des FG Rheinland-Pfalz nichts im Weg.
FG Rheinland-Pfalz 12.11.15, 6 K 1868/13, Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, Az. des BFH: VI B 131/15

Sachverhalt

Der Steuerpflichtige war im Streitjahr alleiniger Geschäftsführer einer GmbH. Im Streitjahr vollendete er das 60. Lebensjahr und lud ca. 70 Personen zu seiner Geburtstagsfeier ein. Es handelte sich dabei im Wesentlichen um Mitarbeiter. Die Feier fand in Räumen der Gesellschaft statt.
In seiner Einkommensteuererklärung machte der Steuerpflichtige die Aufwendungen für die Geburtstagsfeier in Höhe von 2.470 EUR in Form von Bewirtungskosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit geltend. Hierzu führte er aus, die Feier habe nur für Betriebsangehörige ohne Partner stattgefunden und habe der Motivation und Leistungssteigerung der Mitarbeiter gedient. Die private Geburtstagsfeier habe separat stattgefunden.

Entscheidung

Das FA ließ den begehrten Werbungskostenabzug nicht zu. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren bekam der Steuerpflichtige jedoch vor dem FG recht. Unter Anwendung der höchstrichterlichen Rechtsprechungsgrundsätze kam das FG zu dem Ergebnis, dass im Streitfall die Feier als beruflich veranlasst anzusehen war. Denn im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtwürdigung war der private Anlass des Geburtstages nicht von entscheidender Bedeutung.
Auch wenn der BFH den – privaten oder beruflichen – Anlass der Feier nach wie vor als wichtiges Indiz ansieht, so ist dies gleichwohl nicht das allein entscheidende Kriterium. Vielmehr waren für die Gesamtwürdigung im Streitfall folgende weitere Umstände maßgebend:
Eingeladen waren ausschließlich Mitarbeiter, und zwar alle, nicht nur bestimmte.
Die Gästeliste spricht für eine rein berufliche Veranlassung. Außer sämtlichen Mitarbeitern war nur der Aufsichtsratsvorsitzende eingeladen, wofür eine einleuchtende Erklärung vorlag.
Dass die Einladung nicht durch den Arbeitgeber erfolgte, war nicht entscheidend, da der Steuerpflichtige hinreichend dargelegt hatte, dass eine Einladung durch den Arbeitgeber nicht möglich gewesen wäre.
Der Arbeitgeber war in die Organisation eingebunden und hat sich damit mittelbar an den Kosten beteiligt (Sekretärin, Veranstaltungsort, Mobiliar).
Die Veranstaltung fand in Räumen des Arbeitgebers statt. Der zeitliche Rahmen (Freitag 12 – 17 Uhr) lag zumindest zum Teil noch in der Arbeitszeit.
Die Höhe der Kosten pro Person war mit ca. 35 EUR moderat und angemessen.
Ein privater Charakter der Feier ist nicht erkennbar. Die Feier fand in einer Werkstatthalle statt, die mit Bierzelt-Garnituren ausgestattet worden war. Sie hatte damit einen eher rustikalen Charakter. Die Gäste waren auch entsprechend dem Charakter der Feier gekleidet, teils sogar noch in Arbeitskleidung.
Es fanden separate private Feiern mit deutlich höheren Kosten statt.
Das FG kam daher zu dem Ergebnis, dass auf eine private Veranlassung allein der Anlass der Feier hindeutete. Da dieser Anlass aber auch in dem vom BFH entschiedenen Fall nur als ein Kriterium von mehreren angesehen wurde und im Streitfall alle übrigen Kriterien für die berufliche Veranlassung sprachen, waren die Kosten der Feier somit als Werbungskosten zu berücksichtigen.
Die Frage der Aufteilung stellt sich im Streitfall nicht, da sämtliche Gäste (nur Mitarbeiter und der Aufsichtsratsvorsitzende) aus dem beruflichen Umfeld stammten.

Praxishinweis?

Feiert der Unternehmer seinen Geburtstag im Betrieb und privat, sollte zumindest für die betriebliche Feier, die Gästeliste aufbewahrt werden. Was die Rechnungen betrifft, sollten diese für beide Feiern aufgehoben werden.