In für ARBEITNEHMER

Nach § 24 Nr. 1a EStG gehören zu den Einkünften auch Entschädigungen, die als Ersatz für entgangene steuerpflichtige Einnahmen gewährt worden sind.
Es gibt keine Rechtsprechungsgrundsätze, nach denen „Schadenersatzrenten“: unabhängig vom Zweck, zu dem sie bezahlt werden, steuerfrei wären.
In einem vom FG Nürnberg entschiedenen Fall wurde ein Arbeitnehmer durch einen Unfall erwerbsunfähig und erhielt hierfür von der Versicherung eine Ausgleichszahlung.
FG Nürnberg 2.7.09, 7 K 328/2008, BFH 26.11.08, X R 31/07, BFH/NV 09, 470
BMF 15.7.09, IV C 3 – S 2255/08/10012,

Handelt es sich um eine Zahlung für den Verdienst- und Einkommensausfall bezüglich der nichtselbstständigen Tätigkeit, unterliegt die Zahlung als Ersatz für die Einkünfte aus § 19 EStG der Einkommensteuer.
Sofern die Entschädigung z.B. aber auch für Mehraufwendungen in der Haushaltsführung und immaterielle Schäden geleistet wird, ist dies hiervon gesondert zu berechnen und auszuklammern.
Vorgenannte Ausführungen decken sich mit der BFH-Rechtsprechung, wonach Schadenersatzrenten, in denen Ersatz für andere steuerbare Einkünfte geleistet wird, der Einkommensteuer unterliegen. Nicht erfasst werden hingegen Unterhaltsrenten, weil diese nur einen nicht steuerbaren Unterhaltsanspruch ausgleichen.
Gleiches gilt für Zahlungen zum Ausgleich höchstpersönlicher Güter im Bereich der privaten Vermögenssphäre sowie für Mehrbedarfs- oder Schmerzensgeldrenten. Hierdurch sollen dem Geschädigten Erleichterungen und Annehmlichkeiten verschafft werden, die seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nicht erhöhen.