In für ANLEGER

Die BFH-Rechtsprechung, wonach die pauschale und meist überhöhte Besteuerung der schwarzen Fonds über § 18 des Gesetzes über den Vertrieb ausländischer Investmentanteile und über die Besteuerung der Erträge aus ausländischen Investmentanteilen (AuslInvestmG) bis Ende 2003 gegen die Kapitalverkehrsfreiheit verstoßen hatte, wendet das BMF nunmehr in allen offenen Fällen an. Anleger können also im Nachhinein eine deutlich geringere Bemessungsgrundlage bei den Kapitaleinnahmen aus solchen Auslandsfonds erreichen, indem sie für alle offenen Veranlagungszeiträume vor 2004 einheitlich die Regeln für inländische Anteile verwenden. Die Verwaltung beschränkt dies auf Fonds aus dem EU- und EWR-Raum und weist auf die erhöhte Mitwirkungspflicht nach § 90 AO bei Auslandssachverhalten hin. Hilfreich sind hierbei die Jahresberichte der jeweiligen Fondsgesellschaften, aus denen sich die laufenden Kapitaleinnahmen ergeben. Sollte die genaue Ermittlung der Einkünfte nicht mehr möglich sein, kommt eine Schätzung in Betracht.
BFH 18.11.08, VIII R 24/07, BFH/NV 09, 633; VIII R 2/06, BFH/NV 09, 731
BMF 6.7.09, IV C 1 – S 1980-a/07/0001
FG München 16.12.08, 10 K 4614/05, Revision unter VIII R 2/09


Die Änderung lohnt insbesondere in Hinblick auf Besteuerung von nicht vorhandenen Gewinnen und der Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens bei Dividenden. Hinzu kommt der Vorteil, dass sich die deutlich moderatere Besteuerung auch im Fall von aufgedeckter Steuerhinterziehung und Selbstanzeige verwenden lässt. Denn diese schwarzen oder grauen Fonds lagerten oftmals jenseits der Grenze, um der Übermaßbesteuerung im heimischen Depot auszuweichen.
Trotz Verstoßes gegen die Kapitalverkehrsfreiheit lassen sich Änderungen derzeit nicht auf Fonds aus Drittländern verwenden. Dies liegt daran, dass die diskriminierenden Regeln bereits bestanden hatten, bevor das EU-Recht Anwendung fand. Hierzu ist beim BFH noch eine Revision anhängig.