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Der für die Zusammenfassung einzelner Ausbildungsabschnitte zu integrativen Teilen einer einheitlichen Ausbildung u. a. notwendige enge zeitliche Zusammenhang besteht nur dann, wenn das Kind den nächsten Teil der mehraktigen Ausbildung zum nächstmöglichen Zeitpunkt aufnimmt. Ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Ende eines Freiwilligendienstes i. S. v. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG und dem Beginn eines weiteren Ausbildungsabschnitts genügt nicht.

Sachverhalt

Der Antragsteller ist Vater einer im Februar 1996 geborenen Tochter, die zum Ende des Sommersemesters 2018 ein Studium im Fach C mit dem Bachelor of Science abschloss. Von Oktober 2018 bis einschließlich Mai 2019 absolvierte die Tochter einen Freiwilligendienst. Im Juli 2019 wurde sie zum Masterstudium im Fach C zugelassen, welches sie im Oktober 2019 aufnahm. Zwischen Juli und September 2019 (Streitzeitraum) übte die Tochter eine befristete Aushilfstätigkeit im Umfang von 25 Wochenstunden aus. Die Familienkasse war der Auffassung, dass dem Antragsteller wegen der nicht nur geringfügigen Erwerbstätigkeit der Tochter im Streitzeitraum kein Kindergeld zu gewähren ist.

Entscheidung

Während das FG der Klage statt gab, hielt der BFH die Revision der Familienkasse für begründet. Zwar war die Tochter im Streitfall auch in den streitigen Monaten bis zum Beginn des Masterstudiums grundsätzlich kindergeldrechtlich zu berücksichtigen, weil sie dieses Studium erst mit dem Beginn des Wintersemesters 2019/2020 aufnehmen konnte (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG).

Jedoch sind volljährige Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nur dann nach Abschluss einer Erstausbildung kindergeldrechtlich zu berücksichtigen, wenn sie keiner Erwerbstätigkeit von mehr als 20 Wochenstunden nachgehen (§ 32 Abs. 4 Sätze 2 und 3 EStG).

Im Streitfall hatte das FG zu Unrecht Bachelor- und Masterstudium als Teile einer einheitlichen Erstausbildung angesehen. Wegen des von der Tochter zwischenzeitlich absolvierten Freiwilligendienstes fehlte jedoch der erforderliche enge zeitliche Zusammenhang zwischen den Ausbildungsteilen. Daher war der Umfang der Erwerbstätigkeit relevant, der über der Grenze von 20 Wochenstunden lag, sodass Kindergeld nicht gewährt werden konnte.

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