In Steuer-Tipps für ALLE

Eine Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft unterliegt selbst dann der Gewerbesteuer, wenn sie ausschließlich eine freiberufliche Tätigkeit ausübt.
FG Düsseldorf 12.8.10, 12 K 2384/08 G


In einem vom FG Düsseldorf entschiedenen Fall wurde eine KG in eine GmbH & Co. KG umgewandelt. Bis dahin lagen Einkünfte aus freiberuflicher Mitunternehmerschaft vor. Eine Personengesellschaft erzielt aber nur Einkünfte aus einem freien Beruf, wenn diese Voraussetzung bei allen Beteiligten vorliegt. Erfüllt diese auch nur einer der Gesellschafter nicht, so liegen Einkünfte aus Gewerbebetrieb vor. Dabei ist die Beteiligung einer berufsfremden natürlichen Person der einer Kapitalgesellschaft gleichgestellt.
Auch wenn die GmbH von der Geschäftsführung ausgeschlossen, nicht am Kapital, Vermögen und erwirtschafteten Ergebnis beteiligt ist, keine Umsätze tätigt, am Markt nicht als werbende Gesellschaft auftritt und in der Gesellschafterversammlung der KG kein Stimmrecht hat, ändert dies nichts an der gewerblichen Abfärbung. Zwar üben die zuvor persönlich haftenden Komplementäre nach der Umwandlung dieselbe freiberufliche Tätigkeit aus und die GmbH fungiert lediglich als persönlich haftende Gesellschafterin. Doch die bloße Beteiligung reicht aus, um die Einkünfte aus § 18 EStG in Einkünfte aus § 15 EStG umzuwandeln und damit die Gewerbesteuerpflicht zu begründen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Komplementär-GmbH außer der Haftung funktionslos bleibt.

Steuer-Tipp

Zwar sind laut BFH geringfügige gewerbliche Tätigkeiten unschädlich. Diese Ausnahme gilt nach Ansicht der FG aber nicht, wenn bei der GmbH bereits ein Gewerbebetrieb kraft Rechtsform vorliegt. Wegen grundsätzlicher Bedeutung hat das FG die Revision zugelassen.