In für Freiberufler, Steuer-Tipps für ALLE

 

von Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg

In mehreren aktuellen Urteilen hat der BGH zur Fortbildungspflicht von Angehörigen rechtsberatender Berufe und ferner zu den Anforderungen an genehmigungsfreien Online-Fernunterricht Stellung genommen. AStW informiert, was hierbei zu beachten ist.

Fortbildungspflicht bei Anwaltsberufen und Beratern

Angehörige der rechtsberatenden Berufe üben zwar einen „freien Beruf“ aus (s. nur § 18 EStG), sind allerdings nicht frei von der Beachtung von Berufspflichten, die das Gesetz der jeweiligen Berufsgruppe auferlegt.

Zu den Grundpflichten eines Anwalts oder Steuerberaters (§ 43a BRAO, § 57 StBerG i. V. m. §§ 1 ff. BOStB) zählt die Pflicht zur Fortbildung (vgl. § 43a Abs. 8, § 43c Abs. 4 S. 2 BRAO, § 57 Abs. 2a StBerG). Das gilt insbesondere für die Pflicht zur Fortbildung von Berufsträgern, die aufgrund einer Bezeichnung als Fachanwalt oder Fachberater besonderes Vertrauen von Mandanten in ihre Expertise in Anspruch nehmen.

Für Rechtsanwälte (§ 43a Abs. 8 BRAO), Patentanwälte (§ 39a Abs. 6 PAO), Notare (§ 14 Abs. 6 BNotO) und Wirtschaftsprüfer (§ 43 Abs. 2 S. 4 WPO) gehört die Fortbildung zu den berufsrechtlichen Grundpflichten. Zu den Grundpflichten des Anwalts zählt auch, dass nach § 43f BRAO jeder, der neu zur Anwaltschaft zugelassen wird, spätestens ein Jahr nach der Zulassung zehn Stunden Kenntnisse im Berufsrecht erworben haben muss.

Rechtsanwälte, die zu Notaren bestellt werden wollen, müssen nach § 6 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 BNotO ab dem auf das Bestehen der notariellen Fachprüfung folgenden Kalenderjahr nachweisen, dass sie im Umfang von mindestens 15 Zeitstunden jährlich an von den Notarkammern oder den Berufsorganisationen angebotenen notarspezifischen Fortbildungsveranstaltungen teilgenommen haben.

Wirtschaftsprüfer sind nach § 57 Abs. 2 lit. l WPO und § 5 der Satzung der Wirtschaftsprüferkammer verpflichtet, sich im Umfang von 40 Stunden jährlich fortzubilden, wovon 20 Stunden auf Fortbildungsmaßnahmen wie Fachveranstaltungen (z. B. Vorträge oder Seminare) entfallen müssen. Die weiteren 20 Stunden der Fortbildungsverpflichtung können auch durch Maßnahmen wie das Selbststudium erfüllt werden.

Besondere Anforderungen gelten für Fachanwälte: Das sind Rechtsanwälte, die durch den Nachweis besonderer fachspezifischer Kenntnisse zum Führen eines Fachanwaltstitels berechtigt sind (§ 43c Abs. 1 BRAO). Sie müssen nach § 15 FAO jedes Jahr entweder wissenschaftlich publizieren oder im Umfang von mindestens 15 Zeitstunden hörend oder dozierend an fachspezifischen Aus‑ oder Fortbildungsveranstaltungen teilnehmen.

Sanktionen und Risiken bei Missachtung der Fortbildungspflichten

Die Fortbildung von Angehörigen der rechtsberatenden Berufe liegt schon deshalb in ihrem wohlverstandenen Eigeninteresse, weil fachliche Fehler aufgrund fehlender Fortbildung ggf. zu Regressansprüchen des Mandanten führen können. So kann z. B. ein Rechtsanwalt fahrlässig handeln, wenn er die aktuelle Rechtsprechung nicht kennt, ebenso ein Steuerberater, wenn er eine geänderte Rechtslage nicht berücksichtigt.

Verletzung der fachanwaltlichen Fortbildungspflicht

Der BGH (24.10.25, AnwZ [Brfg] 32/25, hierzu Jahn, NWB 2025 S. 3557) hat erst kürzlich entschieden, dass ein Anwalt den Entzug seines Fachanwaltstitels riskiert, wenn er seine Fortbildungspflicht verletzt. Ein Rechtsanwalt kommt seiner Fortbildungsverpflichtung nach § 15 FAO nachhaltig nicht nach, wenn er die erforderlichen Fortbildungsstunden über einen Zeitraum von drei aufeinanderfolgenden Jahren nicht nachweist. Die Vorlage von bloßen Anmeldungen zu Fortbildungsveranstaltungen genügt nicht als entsprechender Teilnahmenachweis. Deshalb kann die Rechtsanwaltskammer in einem solchen Fall den Fachanwaltstitel aberkennen und die Erlaubnis zum Führen des Fachanwaltstitels widerrufen (§ 43c Abs. 4 S. 2 BRAO). Der Widerruf ist zwar eine Ermessensentscheidung der Rechtsanwaltskammer. Allerdings ist jedenfalls bei mehrjähriger Versäumnis der Fortbildungspflicht das Widerrufsermessen auf Null reduziert (BGH 30.8.24, AnwZ [Brfg] 18/24, NJW-RR 2024 S. 1378; BGH 17.6.25, AnwZ [Brfg] 16/25, AnwBl Online 2025 S. 187; NJW 2025 S. 3295).

Nachholen der Fortbildung

Ob eine versäumte Fortbildung nachgeholt werden kann, bestimmt sich nach den Regelungen der jeweiligen Berufsordnung. Die Fortbildung eines Fachanwalts muss nach § 15 Abs. 1 S. 1 FAO kalenderjährlich erfolgen. Es ist also grundsätzlich weder möglich, die Fortbildung in das vorangehende Kalenderjahr vorzuziehen und „vorzutragen“, noch ist es möglich, die Fortbildung im folgenden Kalenderjahr mit den fehlenden Fortbildungsstunden nachzuholen (BGH 30.8.2024, AnwZ [Brfg] 18/24, NJW-RR 2024 S. 1378; BGH 17.6.25, AnwZ [BrfG] 16/25, AnwBl Online 2025 S. 187; NJW 2025 S. 3295).


Praxistipp

Für die Nachholung einer versäumten Fortbildung kann es vielfältige Gründe geben: Etwa, dass am Jahresende bereits alle Fortbildungsveranstaltungen ausgebucht waren, der Fachanwalt also keine Möglichkeit mehr hatte, eine Fortbildung im ablaufenden Kalenderjahr zu absolvieren. Denkbar ist auch eine Erkrankung des Dozenten, weshalb eine Fortbildungsveranstaltung ausgefallen ist, oder eine Erkrankung des Fachanwalts selbst. Solche Gründe dürfen dann nicht zu einer Aberkennung des Fachanwaltstitels führen. Dem Fachanwalt muss vielmehr ermöglicht werden, die Fortbildung zeitnah im Folgejahr nachzuholen. „Zeitnah“ wird in der Regel eine Nachholung im ersten Quartal des Folgejahres bedingen, weil andernfalls der zeitliche Zusammenhang mit der jährlichen Fortbildungspflicht nicht mehr gegeben ist.

Seit 1.10.2023 gilt allerdings die neue Regelung des § 15 Abs. 5 S. 3 FAO, nach der Fortbildungen ausnahmsweise im Folgejahr nachgeholt werden können. Diese Regelung ist bereits seit dem Jahr 2023 in Kraft.

Für das Nachholen der Fortbildung hat die Rechtsanwaltskammer dem Fachanwalt gemäß § 15 Abs. 5 S. 3 FAO eine angemessene Frist zu setzen. Dabei hat die Kammer die persönlichen Umstände des Fachanwalts wie z. B. Krankheit, Arbeitsüberlastung, mögliche Probleme in der Kanzlei oder Familie sowie den Umfang des Defizits und das Fortbildungsangebot zu berücksichtigen.

Verletzt der Fachanwalt seine Fortbildungspflicht nachhaltig und holt die Fortbildung auch in der von der Rechtsanwaltskammer gesetzten Frist nicht nach, droht der Entzug des Fachanwaltstitels.

Externe Rechtsberatung ersetzt keine Fachanwaltsfortbildung

Nach Ansicht des BGH (24.10.25, AnwZ [Brfg] 32/25) setzt eine Fortbildungsveranstaltung voraus, dass ein Referent einem Kreis von Teilnehmenden ein fachbezogenes Thema strukturiert vermittelt und ein fachlicher Austausch möglich ist. Beratungsgespräche, die auf individuelle berufliche Fragestellungen zugeschnitten sind, erfüllen diese Voraussetzungen nicht. Es handele sich vielmehr um die Einholung externen fachlichen Rats im Rahmen der Berufsausübung, auch wenn dies mit einem Erkenntnisgewinn verbunden sein mag. Diese Rechtsberatung ersetzt aber keine Fortbildung.

Art der Fortbildung

Ein Anwalt oder Berater kann selbst entscheiden, auf welche Art und Weise er der Fortbildungspflicht nachkommt. Er kann zwischen verschiedenen Arten von Fortbildungen wählen und diese auch miteinander kombinieren. Für Fachanwälte gilt aber nach § 15 FAO, dass mindestens 15 Zeitstunden zu erfüllen sind. § 15 FAO zählt abschließend vier Fortbildungsmöglichkeiten auf. Das bedeutet, dass andere Tätigkeiten wie die Mitwirkung in Fachgremien oder die Tätigkeit als Herausgeber von Fachzeitschriften nicht anerkannt werden können.

Zu den anerkannten Fortbildungsarten bei Fachanwälten, die sinngemäß auch für andere rechtsberatende Berufe gelten, zählen nach § 15 Abs. 1 FAO:

  • Wissenschaftliches Publizieren: Etwa durch Fachaufsätze, Lehrbücher, Kommentare oder Urteilsanmerkungen

Merke — Auch eine wiederholte Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung desselben Veranstalters kommt in Betracht, denn auch eine Wiederholung des Stoffs ist eine Fortbildung, wenn in Folgeveranstaltungen regelmäßig aktuelle neue Gesetzesvorhaben oder Rechtsentwicklungen dargestellt werden.

  • Hörende Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen: Durch Teilnahme an Grundlagenseminaren oder anwaltsorientierten oder interdisziplinären Veranstaltungen

Merke — Reine Publikumsveranstaltungen, etwa Volkshochschulkurse oder Mandantenveranstaltungen stellen allerdings keine Aus- oder Fortbildung für einen Angehörigen rechtsberatender Berufe dar. Dagegen sind Vortragstätigkeit und Teilnahme im Rahmen einer fachspezifischen Podiumsdiskussion oder vor einem Fachpublikum sehr wohl anerkennungsfähig.

  • Dozierende Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen: Auch eine Vortragstätigkeit des Berufsangehörigen – in Präsenz oder online – kann der eigenen Fortbildung dienen und ist deshalb anerkennungsfähig. Denn für solche Vorträge müssen z. B. Recherchen zu Gesetzgebung, Rechtsprechung und zu sonstigen Rechtsentwicklungen erfolgen. Mit solchen Recherchen bildet sich der Fachanwalt fort. Dies gilt auch dann, wenn eine Präsentation oder ein Skript für die Teilnehmer erstellt wird. Diese Erstellung einer Präsentation oder eines Skripts zählt dann auch zur Vorbereitungszeit.

  • Selbststudium: Auch das Selbststudium kann – entsprechend der Vorgaben der jeweiligen Berufsordnung – ein berücksichtigungsfähiger Teil der Fortbildung sein. Ein Fachanwalt etwa kann nach § 15 Abs. 4 FAO bis zu fünf Zeitstunden seiner Fortbildung im Selbststudium absolvieren. Die Fortbildung im Selbststudium wird nur dann anerkannt, wenn eine Lernerfolgskontrolle erfolgt. Ein Fachanwalt muss dann die Bescheinigung über das Selbststudium zusammen mit den von ihm beantworteten Fragen der Rechtsanwaltskammer vorlegen (§ 15 Abs. 5 S. 2 FAO).

Praxistipp

Bei Onlineseminaren können zum Zweck der Anwesenheitskontrolle Kontrollfragen eingeblendet werden oder die Teilnehmer müssen Zahlen- oder Buchstabenfolgen eingeben. Denkbar ist auch die sog. „Button-Lösung“, bei der im Laufe des Onlineseminars mehrfach ein Anwesenheitsbutton eingeblendet wird, der von den Teilnehmern des Seminars angeklickt werden muss.

Format der Fortbildung: Präsenz oder online

Die Fortbildung kann in Präsenzform oder als Onlineseminar stattfinden, wenn die Anwesenheit der Teilnehmer kontrolliert wird (siehe z. B. § 15 Abs. 2 FAO).

Die Kommunikation kann per Mikrofon und Kopfhörer oder mittels Chats erfolgen. Sinn und Zweck ist, dass die Teilnehmer Fragen stellen können und eine Diskussion zwischen Teilnehmern und Dozenten möglich ist. Nicht ausreichend ist deshalb, wenn sich der Fachanwalt nur abgespeicherte Videos ansieht, weil es dann an der erforderlichen Interaktion fehlt.

Online-Unterricht und E-Learning haben als Formen des Fernunterrichts inzwischen eine erhebliche wirtschaftliche Bedeutung, die weit über die reine Wissensvermittlung hinausgeht. Sie fungieren als Wachstumsmotor im Bildungssektor, steigern die Effizienz in Unternehmen und fördern die digitale Transformation.

BGH: Was ist bei Online-Fernunterricht zu beachten?

Die Fortbildung kann auch im Fernunterricht erfolgen. Fernunterricht ist eine entgeltliche, vertraglich geregelte Bildungsform, bei der Lehrende und Lernende räumlich getrennt sind. Wissen wird überwiegend durch Lehrmaterialien (digital/postalisch) vermittelt, während der Lernfortschritt kontrolliert wird (zum Begriff siehe BGH 12.2.26, III ZR 73/25). Fernunterricht bietet hohe zeitliche und örtliche Flexibilität für Weiterbildungen, Schulabschlüsse oder Studien.

Das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG, BGBl I 2000 S. 1672) regelt hierbei Rechte und Pflichten der Anbieter und Teilnehmer. Das Gesetz bestimmt zum Schutz der Teilnehmer u. a. aber auch, dass Fernlehrgänge einer staatlichen Zulassung (§ 12 FernUSG) bedürfen, und definiert umfassende Informations- und Vertragspflichten für zulassungspflichtige Fernlehrgänge.

Praxistipp

Das FernUSG ist nicht auf Verbraucher im Sinne des § 13 BGB beschränkt, sondern erstreckt sich auch auf Unternehmer im Sinne des § 14 BGB (BGH 15.1.26, III ZR 80/25; BGH 2.10.25, III ZR 173/24).

Aktuell musste sich der BGH mit der Frage befassen, wann ein Vertrag über eine Online-Weiterbildung einer staatlichen Genehmigung nach § 12 FernUSG bedarf.

Sachverhalt im Streitfall

Der Entscheidung des BGH (5.2.26, III ZR 137/25) lag ein Vertrag über ein Weiterbildungsprogramm zugrunde, das teilweise live, teilweise mittels abrufbarer Videos vermittelt wurde. Eine Teilnehmerin klagte auf Rückzahlung von rund 9.000 EUR für die Weiterbildung, denn sie hielt den Vertrag mangels Genehmigung nach § 12 FernUSG für nichtig (§ 134 BGB). Es ging im Kern um die Frage, was genau als Fernunterricht einzustufen ist. Der BGH musste deshalb klären, ob eine räumliche Trennung, die ein Fernunterricht nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 FernUSG voraussetzt, auch bei Live-Angeboten vorliegt, oder nur dann, wenn der Unterricht asynchron stattfindet.

Erläuterung

„Synchroner Online-Unterricht“ ist eine Form des digitalen Lernens, bei der Lehrkräfte und Lernende gleichzeitig („live“) über das Internet verbunden sind. Er findet meist via Videokonferenz (z. B. Zoom, Teams) statt, ermöglicht direkte Interaktion, sofortiges Feedback und simuliert ein virtuelles Klassenzimmer in Echtzeit. Fragen können sofort gestellt und beantwortet werden, was Rückfragen und Diskussionen direkt ermöglicht. Wie beim Präsenzunterricht gibt es einen festen verbindlichen Stundenplan. Das Gegenteil ist der „asynchrone Unterricht“, bei dem zeitversetzt mit bereitgestellten Materialien wie Videos oder Aufgaben gearbeitet wird. Eine unmittelbare Interaktion zwischen Dozent und Schüler findet gerade nicht statt.

Entscheidung des BGH

Die Klage hatte keinen Erfolg. Schon das Berufungsgericht (OLG Oldenburg 21.5.25, 14 U 177/24) entschied, dass kein Fernunterricht gem. § 1 Abs. 1 FernUSG (zum Begriff BGH 12.2.26, III ZR 73/25) vorliege, weil Lehrende und Lernende nicht überwiegend räumlich getrennt gewesen seien. Der synchrone Online-Unterricht stehe einer Präsenzveranstaltung gleich, weil jederzeit eine Kontaktaufnahme mit der Lehrperson möglich sei.

Dieser Ansicht ist der BGH jetzt im Wesentlichen gefolgt. Der BGH hat klargestellt, dass Online-Unterricht nicht automatisch der Genehmigungspflicht nach dem FernUSG unterliegt: Nicht bei jeder „Wissensvermittlung per Online-Kommunikation“ liege eine räumliche Trennung von Lehrendem und Lernendem vor, vielmehr komme es auf das konkrete Online-Unterrichtsformat an. Der BGH hat dabei auf zwei wesentliche Gesichtspunkte hingewiesen:

  • Fernunterricht im digitalen Zeitalter: § 1 Abs. 1 Nr. 1 FernUSG ist im Wege einer teleologischen Reduktion dahin gehend einschränkend auszulegen, dass der Lehrende und der Lernende als räumlich getrennt anzusehen sind, soweit die Wissensvermittlung über eine physische Distanz und dabei nicht mittels einer bidirektionalen – synchronen – Kommunikation erfolgt, bei der dem Lernenden – wie bei Präsenzveranstaltungen – die Möglichkeit eröffnet ist, ohne besondere Anstrengung Kontakt mit dem Lehrenden aufzunehmen. Andernfalls würde jeder Online-Unterricht zur Anwendung des FernUSG führen.

Bei Live-Veranstaltungen ist hingegen – wie bei Präsenzveranstaltungen – die Möglichkeit eröffnet, ohne besondere Anstrengung Kontakt mit dem Dozenten aufzunehmen. Der BGH begründet das damit, dass das in der Urversion 1976 geschaffene FernUSG (24.8.76; BGBl I, 2525) die Möglichkeiten des Internets mit direkter Kommunikation trotz physischer Trennung noch nicht habe vorhersehen können. Das Gesetz sei insoweit planwidrig unvollständig. Andernfalls wäre synchroner Online-Unterricht, bei dem Lehrende und Lernende in Echtzeit miteinander kommunizieren könnten, vom FernUSG erfasst, obwohl er in seinen wesentlichen Merkmalen dem Direktunterricht entspreche. Das Argument eines größeren Schutzbedürfnisses vor unseriösen Anbietern bei Online-Schulungen im Vergleich zum Präsenzunterricht ist nach Ansicht des BGH ebenfalls nicht überzeugend. Denn Direktunterricht sei nach dem gegenstandsbezogenen Schutzkonzept vom FernUSG gerade nicht erfasst.

Beachten Sie — Die Vorinstanz (OLG Oldenburg 21.5.25, 14 U 177/24) hatte das noch anders gesehen. Weil es dem BGH an einer ausreichenden Tatsachengrundlage fehlte, muss das OLG Oldenburg in der Sache neu entscheiden.

Maßgeblichkeit der vertraglichen Vereinbarung: Wichtig für die Anwendungspraxis ist auch ein weiterer Aspekt: Bei gemischten Angeboten mit synchronen und asynchronen Unterrichtsbestandteilen kommt es nach Ansicht des BGH nicht darauf an, wie der Unterricht tatsächlich stattgefunden hat, sondern was vertraglich vereinbart wurde. Sind also 50 % Live-Veranstaltungen und 50 % abrufbare Videos als Teil der Fortbildung vertraglich vereinbart, so könne der Anbieter nicht argumentieren, die Live-Veranstaltungen hätten in der Praxis tatsächlich länger gedauert, sodass überwiegend synchroner Unterricht stattgefunden habe.

Praktische Konsequenzen des BGH-Urteils

Grundsätzliche Bedeutung für Online-Fortbildungen,
Online-Coachings und Webinare

Die BGH-Entscheidung beinhaltet eine wichtige Klarstellung, wann digitale Fortbildungsformate einer ausdrücklichen staatlichen Zulassung (§ 12 FernUSG) bedürfen und wann nicht. Das BGH-Urteil ist deshalb allgemein für Online-Fortbildungen, Online-Coachings und Webinare relevant.

Denn bereits im Juni 2025 hatte sich der BGH zur Einordnung eines Online-Coaching-Vertrags geäußert (12.6.25, III ZR 109/24). Dort hatte der BGH ein überwiegend nicht live stattfindendes Online-Mentoring-Programm wegen Verstoßes gegen das FernUSG für nichtig erklärt (§ 134 BGB). Infolge dieser Rechtsprechung war man nicht nur im gesamten Coaching-Bereich verunsichert. Auch für Anwälte und Steuerberater stellte sich die Frage, ob die häufig online stattfindenden (Fach-)anwaltsfortbildungen nun einer Genehmigungspflicht unterlägen. Dies hätte einige Angebote entweder ganz zu Fall gebracht oder sie aber deutlich verteuert.

Die Frage, ob sogenannte (Business-)Coaching- oder Mentoring-Angebote dem FernUSG unterfallen, kann nach einer aktuellen BGH-Entscheidung (BGH 15.1.26, III ZR 80/25) nicht abstrakt beantwortet werden. Sie ist vielmehr anhand der durch § 1 Abs. 1 FernUSG vorgegebenen Kriterien durch Betrachtung des konkret angebotenen Leistungsspektrums im jeweiligen Einzelfall zu beurteilen, wobei es insbesondere darauf ankommen kann, ob der Schwerpunkt des Leistungsangebots auf der Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten oder auf der individuellen und persönlichen Beratung und Begleitung des Kunden liegt.

Auswirkung für Angehörige der rechtsberatenden Berufe

Auch für die Angehörigen der rechtsberatenden Berufe bringt das Urteil Klarheit: Synchrone (anwaltliche) Online-Fortbildungen bedürfen keiner Genehmigung nach dem FernUSG. Auch Berufskammern und Anwaltsvereine können ihren Mitgliedern also synchrone Online-Fortbildungen oder Coachings anbieten, ohne dass es hierfür einer staatlichen Erlaubnis (§ 12 FernUSG) bedarf. Für Berufsträger bietet das eine Reihe von Vorteilen bei der Erfüllung ihrer Fortbildungspflicht:

  • Ortsunabhängigkeit: Kein Pendeln zur Bildungseinrichtung. Das spart Zeit und Reisekosten, da die Inhalte bequem von zu Hause oder unterwegs abgerufen werden können.

  • Digitale Kompetenzen: Die Nutzung von Online-Campus, E-Learning-Plattformen und Tools schult den Umgang mit digitalen Arbeitsumgebungen.

  • Zugang zu speziellen Fortbildungsangeboten: Auch seltene oder spezialisierte Lehrgänge, die nicht in der Nähe angeboten werden, sind zugänglich.

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