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Der BFH hat jetzt entschieden, dass ein Arbeitnehmer, der einen von seinem Arbeitgeber überlassenen Pkw auch für seine selbstständige ­Tätigkeit nutzen darf, keine Betriebsausgaben für den Pkw abziehen kann, wenn der Arbeitgeber sämtliche Kosten des Pkw getragen hat und die private Nutzungsüberlassung nach der „Ein-Prozent-Regelung“: versteuert worden ist.
BFH 16.7.15, III R 33/14

Sachverhalt

Der Steuerpflichtige erzielte als Unternehmensberater sowohl Einkünfte aus nichtselbstständiger als auch aus selbstständiger Arbeit. Sein Arbeitgeber stellte ihm einen Dienstwagen zur Verfügung. Diesen durfte der ­Arbeitnehmer uneingeschränkt für Fahrten im Rahmen seiner Tätigkeit als Arbeitnehmer und zusätzlich im privaten und freiberuflichen Bereich nutzen. Sämtliche Kosten des Pkw trug der Arbeitgeber.
Für die private Nutzungsüberlassung des Pkw erfolgte eine Besteuerung des Sachbezugs auf der Basis des Bruttolistenpreises des Pkw nach der Ein-Prozent-Regelung (§ 8 Abs. 2 Satz 2 EStG).
Bei seinen Einkünften aus selbstständiger Arbeit machte der Steuerpflichtige für die mit dem Pkw aus betrieblichem Anlass durchgeführten Fahrten Betriebsausgaben geltend, indem er den versteuerten Sachbezug im Verhältnis der betrieblichen Fahrten zu den privaten Fahrten aufteilte.
Nachdem das FA den geltend gemachten Betriebsausgabenabzug versagte, blieben sowohl das Einspruchsverfahren als auch das sich anschließende Klageverfahren erfolglos.

Entscheidung

Auch im Revisionsverfahren vor dem BFH hatte der Steuerpflichtige keinen Erfolg. Der BFH entschied, dass der Abzug von Betriebsausgaben im Rahmen der Gewinneinkünfte voraussetzt, dass beim Steuerpflichtigen selbst und nicht bei Dritten Aufwendungen entstanden sind.
Im Streitfall trug jedoch der Arbeitgeber des Steuerpflichtigen sämtliche Kosten des Pkw. Außerdem erfolgt die Anwendung der Ein-Prozent-Regelung unabhängig davon, ob und wie der Arbeitnehmer den Pkw tatsächlich nutzt.
Es ergeben sich daher für den Arbeitnehmer auf der Einnahmenseite keine nachteiligen Folgen daraus, dass er den Dienstwagen auch zur Erzielung anderer Einkünfte einsetzt. Entsprechend kann dann im Rahmen der Gewinneinkünfte nicht davon ausgegangen werden, dass beim Steuerpflichtigen ein für den Betriebsausgabenabzug erforderlicher Wertabfluss stattfindet.

Praxishinweis

Offen blieb, wie zu verfahren ist, wenn der Steuerpflichtige ein „Fahrtenbuch“: geführt hätte. Der BFH ließ anklingen, dass dann ein Betriebsausgabenabzug möglicherweise in Betracht käme, wenn der Steuerpflichtige eigenständige geldwerte Vorteile sowohl für die private als auch für die freiberufliche Nutzung zu versteuern hätte, die nach den jeweils tatsächlich gefahrenen Kilometern zu ermitteln wären.