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Schadenersatzleistungen aufgrund einer strafbaren Handlung sind Folgen kriminellen Verhaltens und deshalb, wie die Strafe selbst, grundsätzlich der privat zu verantwortenden Unrechtssphäre zuzuordnen.
FG Köln 29.10.14, 5 K 463/12; Rev. eingelegt, Az. des BFH: VI R 27/15

Sachverhalt

Im Streitfall ging es um die Frage, ob die vom Steuerpflichtigen bei seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit erklärten Aufwendungen als Werbungskosten abzugsfähig waren, die im Zusammenhang mit seiner früheren Tätigkeit als Vorstand einer AG standen.
Nach seinem Ausscheiden aus dem Vorstand wurde er wegen Kapitalanlagebetrugs, unrichtiger Darstellung der Vermögensverhältnisse der AG und Untreue zum Nachteil der AG zu 18 Monaten Gesamtfreiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt. Der Insolvenzverwalter der AG klagte u.a. gegen den Steuerpflichtigen auf Schadenersatz. Das Verfahren wurde durch Vergleich beendet.
Die hiernach zu leistenden Zahlungen zuzüglich der Rechtsanwaltskosten und der im Zusammenhang mit der Finanzierung der Zahlungen angefallenen ­Zinsen machte der Steuerpflichtige als Werbungskosten geltend.
Das FA lehnte den Werbungskostenabzug mit der Begründung ab, Schaden­ersatzleistungen aufgrund einer strafbaren Handlung seien Folgen kriminellen Verhaltens und deshalb, wie die Strafe selbst, grundsätzlich der privat zu verantwortenden Unrechtssphäre zuzuordnen. Das Einspruchsverfahren blieb erfolglos.

Entscheidung

Das FG wies die hiergegen erhobene Klage ab. Zwar können Schadenersatzleistungen – im Unterschied zur Strafe selbst (§ 12 Nr. 4 EStG) – unter Umständen auch bei schuldhaften, vorsätzlich begangenen Straftaten und auch bei einer Verurteilung ausnahmsweise Erwerbsaufwendungen und damit als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig sein. Das ist der Fall, wenn der strafrechtliche Vorwurf durch das betriebliche oder berufliche Verhalten des Steuerpflichtigen veranlasst gewesen ist.
Dies ist zu bejahen, wenn die dem Steuerpflichtigen zur Last gelegte Tat in Ausübung der beruflichen/unternehmerischen Tätigkeit begangen worden und die ihm vorgeworfene Tat damit ausschließlich und unmittelbar aus seiner betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit heraus erklärbar ist.
Dagegen greifen private Gründe durch, wenn die strafbaren Handlungen mit der Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen nur insoweit in Zusammenhang stehen, als diese eine Gelegenheit zu einer Straftat verschafft. Eine erwerbsbezogene Veranlassung wird auch dann aufgehoben, wenn der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber bewusst schädigen wollte oder sich oder einen Dritten durch die schädigende Handlung bereichert hat.
Vor diesem Hintergrund konnte die Klage keinen Erfolg haben, da sich der Steuerpflichtige im Streitfall auch persönlich bereichert hatte. Er hatte ­eine Dividende auf seine frühere Aktienbeteiligung in beachtlicher Höhe erhalten, die maßgeblich auf die durch den Steuerpflichtigen vorgenommene geschönte Gewinndarstellung zurückzuführen war. Damit hatte der Steuerpflichtige auch pflichtwidrig für eigene Zwecke gehandelt, was letztlich einem Werbungskostenabzug der Aufwendungen entgegenstand.