In Steuer-Tipps für ALLE

Der BFH hat jetzt entschieden, dass Verluste länger beim Finanzamt geltend gemacht werden können. Das ist vor allem für Berufseinsteiger eine gute Nachricht.
Wer noch alte Belege aus Studium oder Ausbildung besitzt und diese Kosten noch nicht bei der Steuer abgesetzt hat, kann sich die Verluste jetzt beim Finanzamt bescheinigen lassen.
Neu dabei ist: Das geht bis zu sieben Jahren rückwirkend. Bisher setzten die ­Finanzämter schon bei vier Jahren den Rotstift an und akzeptierten ­ältere Verluste nicht mehr.
BFH 13.1.15, IX R 22/14

Sachverhalt

Im Streitfall begehrte die Steuerpflichtige nachträglich die steuerliche Berücksichtigung von Kosten für ihre berufliche Erstausbildung. Sie hatte dazu im Juli 2012 Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2005 bis 2007 eingereicht und auch die Feststellung von Verlustvorträgen beantragt.
Das FA lehnte den Antrag auf Verlustfeststellung jedoch ab und berief sich auf die Bindungswirkung des Einkommensteuerbescheids für das Verlustfeststellungsverfahren. Da eine Einkommensteuerfestsetzung wegen Eintritts der Festsetzungsverjährung nicht mehr möglich sei, könne auch keine Verlustfeststellung mehr erfolgen.

Entscheidung

Dies sieht der BFH jedoch anders. Ein verbleibender Verlustvortrag nach
§ 10d EStG kann auch dann gesondert festgestellt werden, wenn ein Einkommensteuerbescheid für das Verlustentstehungsjahr nicht mehr erlassen werden kann. Denn eine Bindungswirkung des Einkommensteuerbescheids für die Feststellung des Verlustvortrags besteht dann nicht, wenn eine Einkommensteuerveranlagung gar nicht durchgeführt worden ist.
Vielmehr greift die Bindungswirkung nach dem Wortlaut des Gesetzes in § 10d Abs. 4 Satz 4 1. Halbsatz EStG nur ein, wenn die streitigen Besteuerungsgrundlagen „den Steuerfestsetzungen des Veranlagungszeitraums (…) zugrunde gelegt worden sind“. Die Bindungswirkung setzt daher voraus, dass eine Einkommensteuerveranlagung (ggf. mit einer festzusetzenden Steuer von 0 EUR) durchgeführt worden ist.
Wurde für das Verlustentstehungsjahr hingegen keine Einkommensteuerveranlagung durchgeführt oder wurde die durchgeführte Veranlagung wegen Ablaufs der Festsetzungsverjährung wieder aufgehoben, werden keine Besteuerungsgrundlagen einer Einkommensteuerveranlagung zugrunde gelegt. Somit kann daher auch keine Bindungswirkung entstehen, sodass der Erlass eines Verlustfeststellungsbescheids weiterhin möglich ist.

Hinweis

Praktische Bedeutung hat die Entscheidung vor allem für Steuerpflichtige, die sich in Ausbildung befinden oder vor Kurzem ihre Ausbildung abgeschlossen haben. Auch wenn diese in der Vergangenheit keine Einkommensteuererklärung abgegeben haben und wegen Eintritts der Festsetzungsverjährung eine Einkommensteuerveranlagung nicht mehr durchgeführt werden kann, kann innerhalb der Verjährungsfrist für die Verlustfeststellung diese noch beantragt und durchgeführt werden.
Zu beachten ist ferner, dass derzeit beim BVerfG mehrere Verfahren zur steuerlichen Abzugsfähigkeit von Kosten einer beruflichen Erstausbildung anhängig sind (BVerfG 2 BvL 23/14 und 2 BvL 24/14).
Sofern das FA die nun grundsätzlich mögliche Verlustfeststellung aufgrund der derzeitigen mate­riellen Gesetzeslage ablehnt, sollte hiergegen unter Hinweis auf die anhängigen Verfahren beim BVerfG Einspruch eingelegt werden.