In für Erben

Gemäß § 13a Abs. 1 Satz 1 ErbStG bleibt der Wert von Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftlichem Vermögen und Anteilen an Kapitalgesellschaften insgesamt außer Ansatz (Verschonungsabschlag).

Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Verschonungsabschlags ist, dass die Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsummen des Betriebs, bei Beteiligungen an einer Personengesellschaft oder Anteilen an einer Kapitalgesellschaft des Betriebs der jeweiligen Gesellschaft innerhalb von fünf Jahren nach dem Erwerb insgesamt 400 % der Ausgangslohnsumme nicht unterschreitet.

§ 13a Abs. 1 Satz 2 ErbStG ist nicht anzuwenden, wenn die Ausgangslohnsumme 0 EUR beträgt oder der Betrieb nicht mehr als 20 Beschäftigte hat. Wie aber stellt man die Ausgangslohnsumme sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zutreffend fest? Diese Frage hatte der BFH aktuell zu entscheiden.

Sachverhalt

Die Klägerin ist eine GmbH, die nach eigener Angabe weniger als 20 Beschäftigte hat. Sie war zu jeweils mehr als 25 % an verschiedenen Kapitalgesellschaften mit Sitz im Inland und in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) beteiligt.

Im Jahre 2012 übertrug der Beigeladene einen Geschäftsanteil an der GmbH auf seine Tochter. Der Beigeladene übernahm für diese Zuwendung die Schenkungsteuer. Er vertrat die Auffassung, dass eine Ausgangslohnsumme wegen der geringen Anzahl der Beschäftigten der Klägerin nicht festzustellen sei. Für den Fall, dass das FA dies anders sehe, sei die Ausgangslohnsumme unter Berücksichtigung der Beschäftigten der Gesellschaften, an denen die Klägerin beteiligt ist, festzustellen.

Das FA stellte den Wert des übertragenen Geschäftsanteils und die Ausgangslohnsumme fest.

Gegen diesen Bescheid legten die Klägerin und der Beigeladene Einspruch ein mit der Begründung, eine Ausgangslohnsumme sei mangels Bedeutung für die Schenkungsteuer nicht festzustellen. Die Klage hatte erstinstanzlich Erfolg. Das FG hat den Bescheid über die Feststellung der Ausgangslohnsumme aufgehoben. Das Erfordernis des Nichtunterschreitens dieser Mindestlohnsumme gelte nach § 13a ErbStG nicht, wenn der Betrieb nicht mehr als 20 Beschäftigte habe.

Entscheidung

Die hiergegen vom FA erhobene Revision war begründet und führte zur Abweisung der Klage. Der Bescheid über die Feststellung der Ausgangslohnsumme ist nach Auffassung des BFH rechtmäßig.

Nach dem Wortlaut des § 13a ErbStG habe das zuständige FA sowohl die Ausgangslohnsumme als auch die Anzahl der Beschäftigten festzustellen. Dabei handele es sich um zwei getrennte Feststellungen, die jeweils eigenständig einer Überprüfung im Einspruchs- und Klageverfahren zugänglich seien. Die Feststellung einer Ausgangslohnsumme enthält nicht inzident die Anzahl der Beschäftigten. Eine Feststellung der Anzahl der Beschäftigten sei daher nicht entbehrlich.

Allein aus der Feststellung einer Ausgangslohnsumme lasse sich regelmäßig nicht herleiten, ob der Betrieb mehr als 20 Beschäftigte habe und die Steuerbefreiung daher nach § 13a Abs. 1 ErbStG der Lohnsummenbeschränkung unterliege. Das gilt selbst dann, wenn eine hohe Ausgangslohnsumme festgestellt werde. Denn es sei möglich, dass diese auch mit wenigen Beschäftigten erreicht wird.

Da gerade bei Holdinggesellschaften Vergütungen an deren Beschäftigte und den nachgeordneten Beteiligungsgesellschaften hoch sein können, könne allein aus der Ausgangslohnsumme nicht auf die Anzahl der Beschäftigten geschlossen werden. Zudem hätte das FA die Ausgangslohnsumme auch feststellen müssen, wenn es davon ausgegangen wäre, dass die Anzahl der Beschäftigten im Betrieb der Klägerin nicht mehr als 20 beträgt und diese Angabe für die Schenkungsteuer von Bedeutung ist.

Fehle die Feststellung der Anzahl der Beschäftigten, wären Nachfragen oder weitere Ermittlungen des für die Steuerfestsetzung zuständigen FA erforderlich. Diese sollen durch die Feststellung jedoch gerade vermieden werden.

Fundstelle
BFH 5.9.18, II R 57/15