In für ARBEITNEHMER

Nach der Rechtsprechung von BVerfG und BFH mindern Beiträge des Kindes zur gesetzlichen oder privaten Kranken- und Pflegeversicherung die Einkünfte. Sie stehen weder zur Bestreitung des Unterhalts oder für die Berufsausbildung zur Verfügung noch entlasten sie die Eltern finanziell. Nach einem Urteil des FG Münster macht es keinen Unterschied, ob das Kind selbst Versicherungsnehmer, oder im Rahmen einer Familienversicherung abgesichert ist. Gründe für eine Differenzierung bestehen entgegen der Ansicht der Familienkasse nicht.
FG Münster 4.6.09, 3 K 840/08 Kg, Revision unter III R 46/09, BFH 16.11.06, III R 74/05, BStBl II 07, 527; 14.12.06, III R 24/06, BStBl II 07, 530; 26.9.07, III R 4/07, BFH/NV 08, 434


Steuertipp:
Nicht abziehbar sind hingegen Beiträge zur privaten Krankenversicherung, die über die Mindestvorsorge für den Krankheitsfall hinaus gehen. Diese Abgrenzung gilt auch ab 2010, wenn sich die Prämien über das Bürgerentlastungsgesetz grundsätzlich besser als Sonderausgaben absetzen lassen.
Die schädliche Einkommensgrenze von derzeit 7.680 EUR wird 2010 auf das Niveau des Grundfreibetrags von 8.004 EUR angehoben.
Gegen das Urteil des FG Münster wurde Revision eingelegt. Aufgrund der bisherigen BFH-Rechtsprechung ist aber davon auszugehen, dass der Tenor Bestand haben wird. Kindergeld- und Einkommensteuerbescheide sind daher über einen Rechtsbehelf ruhend zu stellen.