In Steuer-Tipps für ALLE

Durch die Erbschaftsteuerreform 2009 ist die Adoption wieder in den Fokus gerückt, da die erbschaftsteuerlichen Unterschiede zwischen Kindern und den übrigen Verwandten in den Steuerklassen I sowie II und III drastischer geworden sind. Nach einem Beschluss des OLG München kann ein volljähriges Kind jedoch nicht allein aus dem Grund adoptiert werden, um Steuern zu sparen. Hierzu muss vielmehr eine sittliche Rechtfertigung bestehen. Die Steuerersparnis darf lediglich ein Nebenerfolg und keinesfalls der Hauptzweck einer beantragten Adoption sein. Die entsprechenden Umstände stellen das Vormundschaftsgericht bis Ende August 2009 und anschließend das Familiengericht im Rahmen des Adoptionsverfahrens fest. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.
OLG München 19.12.08, 31 Wx 49/08, ZEV 09, 83
OLG Köln 16.10.06, 16 Wx 194/06, FamRZ 07, 1576


Das familienbezogene Motiv muss eine entscheidende Ursache für die Annahme einer Adoption und bei mehreren Gründen das Hauptmotiv sein. Dabei wird bei der Erwachsenenadoption vor allem auf die auf Dauer angelegte Bereitschaft zum gegenseitigen Beistand abgestellt. Ein anschließendes Zusammenleben ist keine Voraussetzung, wohl aber ein angemessener Altersabstand. Als Motive anerkannt werden beispielsweise die Absprache lebenswichtiger Entscheidungen oder das Verbringen von Freizeit miteinander sowie die wechselseitige Unterstützung.
Durch die Annahme erlangt das Kind die rechtliche Stellung eines gemeinschaftlichen Kindes der Ehegatten, bei der Adoption von Minderjährigen erlöschen die bisherigen Verwandtschaftsverhältnisse. Bei Volljährigen bleiben diese jedoch grundsätzlich bestehen. Für die Erbschaftsteuer hat dies jedoch keine Auswirkung, da die Steuerklassen I und II nach § 15 Abs. 1a ErbStG auch dann weiter gelten, wenn die Verwandtschaft durch Annahme als Kind bürgerlich-rechtlich erloschen ist.