In für ARBEITNEHMER, Steuer-Tipps für ALLE

Der BFH hat bestätigt, dass Aufwendungen für wöchentliche Familienheimfahrten des Arbeitnehmers mit einem vom Arbeitgeber überlassenen Dienstwagen nicht zum Werbungskostenabzug berechtigen.
Trägt der Arbeitgeber durch die Abgabe des Autos im Ergebnis die Aufwendungen des Arbeitnehmers für dessen Pendeln im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung, ist kein Werbungskostenabzug geboten.
BFH 28.2.13, VI R 33/11,
BFH 22.9.10, VI R 57/09

Hintergrund

Zwar setzt § 8 Abs. 2 Satz 5 EStG keinen Vorteil in Höhe von 0,002 % des Listenpreises für solche Familienheimfahrten an, für die ein Abzug von Werbungskosten in Betracht kommt.
Das resultiert aus dem Gedanken, dass auch bei Familienheimfahrten grundsätzlich die Entfernungspauschale anzusetzen ist. Doch beim Sonderfall der Dienstwagenüberlassung setzt der Werbungskostenabzug für die Fahrten entsprechend den allgemeinen Grundsätzen einen tatsächlichen Aufwand voraus. Wenn der Arbeitnehmer diese Fahrten aber mit dem Betriebs-Kfz durchführt, entsteht ihm tatsächlich kein eigener Aufwand.

Entscheidung

Diese korrespondierende Anwendung einerseits bei den Werbungskosten und andererseits im Rahmen der 0,03 Prozent-Zuschlagsregelung wendet der BFH deckungsgleich an. Insoweit kommt es zum 0,03 Prozent-Zuschlag als Korrekturposten bei einem überschießenden Werbungskostenabzug.
Die Regel ist danach nur insoweit anzuwenden, als der Arbeitnehmer den Firmenwagen tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benutzt hat. Sie bezweckt einen Ausgleich für abgezogene, aber tatsächlich nicht entstandene Erwerbsaufwendungen durch den Ansatz von Einnahmen.