In Steuer-Tipps für ALLE

Auch wenn Leiharbeiter nur bei einem Entleiher eingesetzt werden, handelt es sich bei der Tätigkeitsstätte nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Münster nicht zwingend um eine regelmäßige Arbeitsstätte. Die positive Folge: Leiharbeiter können für die Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte entweder 0,30 EUR je tatsächlich gefahrenem Kilometer oder die nachgewiesenen Kfz-Kosten unbeschränkt nach Reisekostengrundsätzen absetzen. Die Entfernungspauschale kommt nicht zum Zuge.
FG Münster, Urteil vom 11.10.2011, Az. 13 K 456/10, Rev. zugelassen


Für das Finanzgericht Münster war entscheidend, dass der Arbeitnehmer nach seinem Arbeitsvertrag keinem Entleiher fest zugeordnet worden war. Denn nur wer sich von vornherein auf einen immer gleichen Weg einstellen kann, hat auch die Möglichkeit, Fahrtkosten zu sparen. Dass der Arbeitnehmer im Nach-
hinein betrachtet tatsächlich ständig bei einem Entleiher eingesetzt worden sei, änderte an dem Ergebnis nichts.
Hinweis:
Damit widerspricht das Finanzgericht ausdrücklich der Ansicht der Verwaltung, wonach eine regelmäßige Arbeitsstätte entsteht, wenn ein Arbeitnehmer von einem Verleiher für die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses dem Entleiher überlassen oder mit dem Ziel der späteren Anstellung beim Entleiher eingestellt wird.