In Steuer-Tipps für ALLE

Grundsätzlich wird zur Abgeltung der Aufwendungen eines Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte eine Entfernungspauschale von 30 Cent je Entfernungskilometer gewährt.
Dagegen können für Fahrten zu einem Tätigkeitsort, der nicht regelmäßig aufgesucht wird, 30 Cent je gefahrenem Kilometer bzw. die tatsächlich nachgewiesenen Kosten angesetzt werden.
FG Köln 14.7.11, 10 K 1009/10; Revision zugelassen,
BFH 10.4.08, VI R 66/05; 2.3.11, III B 106/10; 22.10.09, III R 101/07
FG Nürnberg 11.11.10, 7 K 1081/09, NZB unter III B 6/11
FG Münster 11.3.11, 14 K 4171/09 Kg

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Hinsichtlich der Frage, ob eine regelmäßige Arbeitsstätte vorliegt oder nicht, gibt es immer wieder Streit mit dem Finanzamt. Zuletzt hat sich das FG Köln dieser Frage annehmen müssen. In dem aktuellen Urteil ging es um die Frage, wie ein Arbeitnehmer, der 28 Wochenstunden als Steuerfachangestellter tätig ist und an zwei bis drei Terminen je Woche (auch samstags) eine Fachhochschule besucht, seine Fahrtkosten zum Studienort steuerlich geltend machen kann.
Das Finanzgericht Köln hält in seiner aktuellen Entscheidung lediglich die Entfernungspauschale von 30 Cent pro Entfernungskilometer für angemessen. Ein Studium von 7 Semestern, so die Auffassung des Finanzgerichts, sei allein aufgrund der Dauer als nicht mehr bloß vorübergehend anzusehen. Dies steht jedoch im deutlichen Widerspruch zu einer Entscheidung des BFH vom 10.4.2008. Der BFH stellt darauf ab, dass bereits die zeitliche Begrenzung einer Ausbildung dazu führt, dass die Tätigkeit nicht auf Dauer angelegt ist.
Steuer-Tipp:
In der täglichen Beratung bleibt nur der folgende Weg. Die Kosten sind mit der Kilometerpauschale anzusetzen. Bei Ablehnung durch das Finanzamt ist Einspruch zu erheben und das Ruhen des Verfahrens im Hinblick auf dieses Verfahren zu beantragen.
Die Finanzverwaltung geht in R 9.4. Abs. 3 Satz 5 LStR seit 2008 davon aus, dass eine vorübergehende Auswärtstätigkeit an einer anderen be-trieblichen Einrichtung nicht zur Arbeitsstätte wird.