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Die Aufzeichnungen im Fahrtenbuch müssen eine hinreichende Gewähr für ihre Vollständigkeit und Richtigkeit bieten.
Kleinere Mängel führen aber nicht sofort zur Verwerfung des Fahrtenbuchs und zur Anwendung der Listenpreisregelung, wenn die Angaben insgesamt plausibel sind.
Damit weicht der BFH seine bisherige Rechtsprechung zur Fahrtenbuchführung ein wenig auf.
Kleine Mängel: BFH 10.4.08, VI R 38/06, DStR 08, 1373
Grundsätze zum Fahrtenbuch: BFH 9.11.05, VI R 27/05, BStBl II 06, 408; 16.11.05, VI R 64/04, BStBl II 06, 410; 16.3.06, VI R 87/04, BStBl II 06, 625


Hiernach führen kleinere Ungenauigkeiten nicht automatisch dazu, dass die Eintragungen generell nicht mehr anerkannt werden können. Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch muss zeitnah und in geschlossener Form geführt werden, die Fahrten sowie den jeweiligen Gesamtkilometerstand ausweisen und die Angaben vollständig und in ihrem fortlaufenden Zusammenhang wiedergeben.
Die Aufzeichnungen müssen vor allem eine hinreichende Gewähr für ihre Vollständigkeit bieten und mit vertretbarem Aufwand auf ihre materielle Richtigkeit hin überprüfbar sein. Da auch eine Buchführung trotz einiger formeller Mängel bei Gesamtbewertung noch formell ordnungsgemäß sein kann, führen analog hierzu auch kleinere Mängel im Fahrtenbuch nicht zur Anwendung der Ein-Prozent-Regelung.
Voraussetzung ist aber, dass die Angaben insgesamt plausibel sind. Trotz der Mängel muss der Nachweis des Privatanteils an der Gesamtfahrleistung des Dienstwagens möglich sein. Das war im Urteilsfall gegeben, denn die Aufzeichnungen wiesen innerhalb eines Dreijahreszeitraums einmal keine, dann nur einen und im letzten Jahr wenige Mängel auf.
Hierbei hält der BFH folgende festgestellten Mängel noch nicht für schädlich:
Wurde eine Fahrt trotz vorliegender Tankrechnung nicht aufgezeichnet, wäre es unverhältnismäßig, wegen dieses Mangels die Ordnungsmäßigkeit des Fahrtenbuchs insgesamt zu versagen.
Besteht zwischen den Kilometerangaben laut Fahrtenbuch und den einzelnen Werkstattrechnungen keine genaue Übereinstimmung, ist das unerheblich. Denn die Aufzeichnungen der Werkstatt seien häufig ungenau.
Ein Fahrer ist nicht verpflichtet, die laut Routenplaner vorgegebene kürzeste Strecke zu wählen oder bei Abweichung besonderen Auf-zeichnungsaufwand zu betreiben. Auch dies bezeichnet der BFH als unverhältnismäßig.
Neben diesen Mängeln in geringem Ausmaß ist die Listenpreisregelung auch dann nicht anwendbar, wenn die Kosten eines zur Nutzung überlassenen Dienstwagens nicht getrennt aufgezeichnet sind. Voraussetzung für die Bewertung des geldwerten Vorteils bei den Mitarbeitern mit den anteiligen Kfz-Kosten ist, dass die insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege nachgewiesen werden. § 8 Abs. 2 EStG verlangt aber keine getrennte Aufzeichnung für jeden Pkw. Allerdings kann die Einrichtung eines gesonderten Aufwandskontos den Nachweis erleichtern und zweckmäßig sein, rät der BFH resümierend.