In für Ärzte, Steuer-Tipps für ALLE

Die vom Arzt zu wahrende Verschwiegenheitspflicht gem. § 102 AO verhilft nicht dazu, auf die Maßstäbe bei der Fahrtenbuchführung zu verzichten. Bloße Ortsangaben im Fahrtenbuch reichen dann aus, wenn sich der aufgesuchte Patient hieraus entweder zweifelsfrei ergibt oder sich dessen Name einfach unter Zuhilfenahme von Unterlagen herausfinden lässt.

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Praxishinweis

Sofern Ärzte die überwiegend betriebliche Nutzung nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 und nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Sätze 2 und 3 EStG nachweisen wollen, um hierüber zu einer günstigeren Besteuerung des Listenpreisansatz zu gelangen, müssen sie diese Kriterien nicht immer zwingend erfüllen. Denn bei berufsbedingten typischen Reisetätigkeiten (allgemeinene Erleichterungen für Vielfahrer) wie im ländlichen Regonen gilt die Voraussetzung als erfüllt.

Ärzte, die regelmäßig Hausbesuche machen müssen neben Datum, Kilometerstand, Reisezweck „Patientenbesuch“, Reiseziel, d.h. dem Ort, an dem diese Tätigkeit durchgeführt wurde sowie den aufgesuchten Patienten bezeichnen bzw. dokumentieren.

Sind die erforderlichen Angaben im Fahrtenbuch des genannten Personenkreises nicht enthalten, ist das Fahrtenbuch nicht ordnungsgemäß geführt. Die Nutzung des betrieblichen Pkw´s zu Privatfahrten, zu Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und zu Familienheimfahrten ist dann mit der „1 Prozent Regelung“: zu bewerten. Der Privatanteil ist im Verhältnis zur Gesamtfahrleistung mit hinreichender Gewähr zur Vollständigkeit und Richtigkeit im Fahrtenbuch ordnungsgemäß nachzuweisen.

Praxishinweis

Hinsichtlich des Reisezwecks z. B. die Angabe „Patientenbesuch“ oder eine vergleichbare Angabe genüge, wenn Name und Adresse des aufgesuchten Patienten in einem getrennt zu führenden Patientenverzeichnis festgehalten wird. Für Patientenbesuche ist zumindest die Angabe der Straße erforderlich bzw. alternativ die Angabe einer Patientennummer, welche sich aus die vorgenannten Verzeichnis ableiten lassen.

Auch ein elektronisches Fahrtenbuch ist anzuerkennen, wenn sich daraus dieselben Erkenntnisse wie aus einem manuell geführten Fahrtenbuch gewinnen lassen (s. hierzu auch BMF-Schreiben vom 18.11.2009, RdNr. 23 (a.a.O.).

7.7.06, BStBl I, 446; OFD Frankfurt, 19.1.2011, S 2145 A – 15 – St 210; FinMin Hessen, Erlass vom 17.7.1997, S 2145 A – 38 – II B 1a; FG München v. 20.7.07, 13 K 1877/04; BFH 16.3.06, BStBl II, 625; BMF 21.1.02, BStBl I, 148