In für ARBEITNEHMER

Familienheimfahrten eines zur Berufsausbildung auswärts untergebrachten Kindes mindern dessen Einkünfte nicht, wenn die Eltern diese Fahrten auf eigene Kosten mit ihrem Pkw durchführen. Der Tenor dieses BFH-Urteils hat sowohl Auswirkungen auf Kindergeld und -freibeträge als auch auf den Ausbildungsfreibetrag nach § 33a Abs. 2 EStG. In einem solchen Fall liegen beim Nachwuchs keine eigenen Aufwendungen vor, sodass er auch die Entfernungspauschale nicht ansetzen kann. Nach dem Grundsatz der persönlichen Leistungsfähigkeit sind nur die Aufwendungen im Rahmen des § 9 EStG abziehbar, die persönlich getragen werden.
Quelle
BFH 12.11.09, VI R 59/07


Zwar kann die Kilometerpauschale für Strecken zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auch bei Fahrten mit einem vom Arbeitgeber zur Nutzung überlassenen Kfz angesetzt werden. Diese typisierende Regelung bedeutet aber nicht, dass ein Ansatz der Pauschbeträge unabhängig von eigenen Aufwendungen möglich ist.
Die Aufwendungen können auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Drittaufwands beim Kind geltend gemacht werden. Nutzt eine Person ein Wirtschaftsgut, das ihm nicht gehört und dessen Anschaffungs- und Herstellungskosten ein Dritter getragen hat, wird ihm eine Nutzungsmöglichkeit und kein Teil des Gegenstands oder dessen Kaufpreis zugewendet. Damit bleibt allein der Dritte belastet. Der Aufwand kann zivil- und steuerrechtlich nicht übertragen werden. Dies gilt auch für laufende Kosten. Der Dritte bezahlt nämlich eine aus Eigeninteresse eingegangene eigene Schuld und dies schließt die Zurechnung des Aufwands auf den Nachwuchs aus, auch wenn sich dieser günstig auf die Höhe der Einkünfte auswirken würde.