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Wurde ein Mandant Opfer der verheerenden Hochwasserkatastrophe im Juli 2021, kann er Aufwendungen für existenziell notwendige Gegenstände unter bestimmten Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastung geltend machen.

Ist Ihr Mandant Eigentümer eines zu eigenen Wohnzwecken genutzten Eigenheims oder Mieter und hat in den Fluten im Juli 2021 existenziell notwendige Gegenstände in den Fluten verloren, kann er beim Finanzamt für die Wiederbeschaffung den Abzug einer außergewöhnlichen Belastung nach § 33 Abs. 1 EStG beantragen.

Definition existenziell notwendiger Gegenstände

Der Abzug einer außergewöhnlichen Belastung aufgrund des Hochwassers kommt jedoch nur für die Wiederbeschaffung oder für die Schadensbeseitigung für existenziell notwendige Gegenstände in Betracht. Gemeint sind damit die Wohnung, Hausrat und Kleidung. Nicht begünstigt sind dagegen Aufwendungen am Pkw oder an einer Garage. Damit das Finanzamt im Bilde darüber ist, für welche Gegenstände Aufwendungen geltend gemacht werden, müssen Rechnungen vorliegen. Diese sind aufzubewahren. Zudem muss sich aus den Rechnungen deutlich erkennen lassen, wofür abgerechnet wird. Überzeugend sind auch Fotos über die neu gekauften Ersatzgegenstände, die vorgelegt werden können.

Tatsächliche Aufwendungen ein Muss

Dem Mandanten müssen tatsächlich finanzielle Aufwendungen entstanden sein. Ein bloßer Schadenseintritt reicht nicht aus. Mandanten, die Opfer des Juli-Hochwassers wurden, müssen also tatsächliche Aufwendungen für Wiederbeschaffung von Gegenständen oder für Reparaturen entstanden sein. Eine außergewöhnliche Belastung für den bloßen Vermögensschaden genügt nicht.

Praxistipp

Versicherungszahlungen mindern übrigens die tatsächlichen Wiederbeschaffungskosten und Reparaturaufwendungen, die als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden dürfen.

Nur notwendige und angemessene Aufwendungen berücksichtigungsfähig

Aufwendungen werden übrigens nur berücksichtigt, wenn sie ihrer Höhe nach notwendig und angemessen sind und wenn sie den Wert des Gegenstands im Vergleich zu vorher nicht übersteigen.

Steuerliche Anerkennung trotz fehlender Elementarschadenversicherung

In Richtlinie 33.2 Nr. 7 der Einkommensteuerrichtlinien heißt es, dass ein Abzug ausscheidet, wenn der Steuerzahler zumutbare Schutzmaßnahmen unterlassen oder allgemein zugängliche und übliche Versicherungsmöglichkeiten nicht wahrgenommen hat. In diesem Fall kann es passieren, dass ein Sachbearbeiter des Finanzamts den Abzug einer außergewöhnlichen Belastung verweigert, wenn ein Steuerzahler keine Elementarschadenversicherung abgeschlossen hat. Begründet wird die Verweigerung des Abzugs oftmals mit dem Hinweis auf H 33.1 – 33.4 EStH „Versicherung“. Denn dort steht:

„Eine Berücksichtigung von Aufwendungen zur Wiederherstellung von Vermögensgegenständen nach § 33 EStG scheidet aus, wenn der Steuerpflichtige ­eine allgemein zugängliche und übliche Versicherungsmöglichkeit nicht wahrgenommen hat (BFH 6.5.94, ­BStBl 95 II, 104). Dies gilt auch, wenn lebensnotwendige Vermögensgegenstände, wie Hausrat und Kleidung wiederbeschafft werden müssen (BFH 26.6.03, BStBl 04 II, 47)“.

Praxistipp

Gegen diese fiskalische Auffassung lohnt sich Gegenwehr. Das Fehlen einer Elementarschadenversicherung ist für den Abzug einer außergewöhnlichen Belastung für Wiederbeschaffungskosten oder Reparaturaufwendungen anlässlich des Juli-Hochwassers unschädlich. Die Elementarschadenversicherung stellt keine allgemein zugängliche und übliche Versicherungsmöglichkeit dar (siehe hier u. a. Sächsisches Staatsministerium der Finanzen, Verfügung v. 27.7.21, 31-S 1915/1/303-2021/51320; T7. 4.5).

Steueranrechnung für Handwerkerleistungen und haushaltsnahe Dienstleistungen

Bei Aufwendungen für Reparaturmaßnahmen am Eigenheim oder an der gemieteten Wohnung oder im Zusammenhang mit Aufräumarbeiten, kommt auch die Beantragung einer Steueranrechnung nach § 35a Abs. 2 und 3 EStG in Betracht. Das funktioniert aber nur dann, wenn die Aufwendungen nicht vorrangig als Sonderausgaben oder als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt worden sind (BMF 9.11.16, IV C 8 – S 2296b/07/10003:008; Rz. 32).