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Der BFH hält es für möglich, dass die im Umsatzsteuerrecht geltende Steuersatzermäßigung für die kurzfristige Vermietung von Campingflächen auch auf die Vermietung von Bootsliegeplätzen anzuwenden ist. Er hat daher den EuGH um Klärung gebeten, ob ein Hafen bei gleicher Funktion wie ein Campingplatz zu behandeln ist.

Sachverhalt

Der Kläger ist ein eingetragener Verein, dessen Zweck die Förderung des Segel- und Motorwassersports ist. Der Verein überließ Bootsliegeplätze in seinem Hafen gegen ein sog. Hafengeld an Wassersportler, die dort mit ihrem Boot ankern und übernachten konnten. Das Hafengeld umfasste auch die Nutzung ähnlicher Einrichtungen wie auf Campingplätzen und in sog. Wohnmobilhäfen.

Die Klage vor dem FG, mit der der Verein die Steuersatzermäßigung für die kurzfristige Vermietung von Campingflächen auch für die von ihm ausgeführten Umsätze geltend machte, hatte keinen Erfolg.

Entscheidung

Demgegenüber sieht es der BFH als möglich an, dass es der in der Europäischen Grundrechtscharta verankerte allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz, der im Steuerrecht im Grundsatz der steuerlichen Neutralität zum Ausdruck kommt, gebietet, die Steuersatzermäßigung für Campingplätze und damit für sog. „Wohnmobilhäfen“ auch auf die Überlassung von Bootsliegeplätzen anzuwenden, soweit diese gleichartige Umsätze ausführen.

Da diese Frage die Auslegung des Unionsrechts betrifft, war dem BFH eine eigene Sachentscheidung verwehrt und eine Vorlage an den EuGH erforderlich.

Praxistipp | Entsprechende Fallgestaltungen sind bis zu einer Entscheidung des EuGH offenzuhalten.

Fundstelle
BFH 2.8.18, V R 33/17, EuGH C-715/18