In Steuer-Tipps für ALLE

Der BFH hat dem EuGH die Frage vorgelegt, ob Banken und andere Vermögensverwalter, die für einzelne Anleger Wertpapiere verwalten, mit dieser Leistung der Umsatzsteuer unterliegen.
Dabei ist zu klären, ob es unter Wettbewerbsgesichtspunkten sachlich gerechtfertigt ist, dass für die kollektive Wertpapieranlage durch Anleger über herkömmliche Investmentfonds eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 8h UStG besteht, während die sogenannte individuelle Portfolioverwaltung über die Bank für einzelne Anleger nach Auffassung der deutschen Finanzverwaltung der Umsatzsteuer unterliegen soll.
BFH 28.10.10, V R 9/10, beim EuGH unter C-44/11; 11.10.07, V R 22/04
BMF 9.12.08, IV B 9 – S 7117-f/07/10003, BStBl I 08, 1086
EuGH 19.4.07, C-455/05; 5.6.97, C-2/95; 13.12.01, C-235/00


Der BFH hatte bereits 2007 entschieden, dass die Steuerbefreiung bei richtlinienkonformer Auslegung nicht nur für Leistungen der Fondsgesellschaft selbst, sondern auch für einen außenstehenden Verwalter in Betracht kommt. Dieses Urteil wendet das BMF nicht an, da § 4 Nr. 8h UStG nur auf Investmentvermögen nach dem InvG anzuwenden sei. Diese Differenzierung ist auch in Abschnitt 4.8.8 und 4.8.13 UStAE eingeflossen. Der BFH zweifelt daran, weil nach der Definition des EuGH der Wertpapierhandel ähnlich dem Überweisungs- oder Zahlungsverkehr insgesamt eine steuerfreie Finanzdienstleistung darstellt.
Die Antworten des EuGH haben für die gesamte Branche der individuellen Vermögensverwaltung Bedeutung. Das betrifft auch die Frage, ob eine Pauschalvergütung in zwei Teile für die eigentliche Vermögensverwaltung und den An- und Verkauf von Wertpapieren aufzuteilen ist. Sollte der EuGH die Steuerfreiheit der individuellen Verwaltung bejahen, kann für den Anleger ein Rückforderungsanspruch hinsichtlich der in Rechnung gestellten Umsatzsteuer bestehen.