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Zinsen, die das FA aufgrund von Einkommensteuererstattungen zahlt, unterliegen der Einkommen- bzw. der Abgeltungsteuer.
Dies hat der BFH nunmehr klargestellt, nachdem er dies im Jahre 2010 noch ganz anders gesehen hatte.
Doch daraufhin wurde mit dem Jahressteuergesetz 2010 die Regelung in § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG aufgenommen, wonach Erstattungszinsen als Kapitaleinkünfte steuerbar sind.
BFH 12.11.13, VIII R 36/10, BFH 15.6.10, VIII R 33/07, OFD Niedersachsen 4.2.14, S 2252 – 177 – St 223

Der BFH hat nunmehr erstmals die neue Gesetzeslage bestätigt und auch bekräftigt, dass Erstattungszinsen keine außerordentlichen tarifbegünstigten Einkünfte nach § 34 EStG sind, da Erstattungszinsen unabhängig davon gezahlt werden, ob dem Steuerpflichtigen Einnahmen entgangen sind oder entgehen.

Gesetzliche Normierung

Mit der ausdrücklichen gesetzlichen Normierung der Erstattungszinsen als Kapitaleinkünfte hat der Gesetzgeber seinen Willen klar ausgedrückt, Erstattungszinsen der Besteuerung zu unterwerfen.

Keine verfassungsrechtlichen Einwände

Der BFH erkennt auch keine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung der neuen Regel, denn Betroffene konnten sich kein schutzwürdiges Vertrauen auf die Nichtsteuerbarkeit der Zinsen bilden. Dem steht die Regelung in § 12 Nr. 3 EStG nicht entgegen, wonach Nachzahlungszinsen nicht abzugsfähig sind.
Mit der ausdrücklichen Normierung der Erstattungszinsen als Kapitaleinkünfte bleibt es dem Gesetzgeber überlassen, wie er die Nichtsteuerbarkeit der Erstattungszinsen korrigiert und ob er dies nur durch eine positive Regelung auf der Einnahmenseite vornimmt, so der BFH.

Praxishinweis

Erstattungszinsen müssen im Rahmen der Veranlagung wie etwa auch Erträge aus dem Ausland oder von Privatdarlehen zwingend auf der Anlage KAP angegeben werden, da zuvor keine Abgeltungsteuer einbehalten wurde.
Zinsen auf Steuernachforderungen können seit 1999 nicht mehr steuermindernd geltend gemacht werden. Demgegenüber führen Zinsen auf Steuererstattungen zu Einkünften aus Kapitalvermögen oder über § 20 Abs. 3 EStG zu Einkünften anderer Art.
Diese unterschiedliche steuerliche Behandlung von Zinsen führt regelmäßig zu keiner sachlichen Unbilligkeit. Denn auch private Schuldzinsen sind nicht abzugsfähig, Guthabenzinsen aber steuerpflichtig.
Die Regel kann jedoch in Einzelfällen zu einem sachlich unbilligen Ergebnis führen, wenn – bezogen auf die Einkommen- oder Körperschaftsteuer – sowohl Steuernachforderungen als auch -erstattungen gegenüber demselben Steuerpflichtigen auf ein und demselben Ereignis beruhen.

Sachliche Härten

Zur Vermeidung unbilliger Härten weist die OFD Niedersachsen auf Gründe einer sachlichen Härte hin. Auf Antrag beim für Personensteuern zuständigen FA werden Erstattungszinsen nach § 163 AO nicht einbezogen, soweit ihnen nicht abziehbare Nachforderungszinsen gegenüberstehen, die auf ein und demselben Ereignis beruhen.
Ein und dasselbe Ereignis ist ein einzelner Vorgang, der Steueransprüche für unterschiedliche Jahre im engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang erhöht und vermindert. Das ist beispielsweise die Erhöhung des Warenbestandes eines Jahres oder die Erhöhung des Wareneinsatzes im Folgejahr aufgrund einer BP. Die außer Ansatz zu lassenden Erstattungszinsen sind im Bedarfsfall zu schätzen.

Faustregel

Eine sachliche Unbilligkeit liegt vor, wenn die Betriebsprüfung den Warenbestand und damit den Gewinn in einem Jahr erhöht und im anderen wieder mindert. Hier sind Erstattungszinsen auf Antrag nicht zu versteuern, soweit ihnen nicht abziehbare Nachforderungszinsen gegenüberstehen.
Anders sieht es bei der Nichtanerkennung einer Teilwert-AfA mit der daraus folgenden Gewinnerhöhung aus. Aufgrund der Gewinnminderung in einem der Folgejahre durch zusätzliche Betriebsausgaben kommt kein Verzicht auf die Versteuerung der Erstattungszinsen in Betracht.
Denn in diesem Fall sollen die Nachforderungs- und Erstattungszinsen nach Verwaltungsansicht auf unterschiedlichen Ergebnissen beruhen.