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Für den Monat der Geburt eines Kindes kann das Kindergeld grundsätzlich nur dann an den Sozialleistungsträger erstattet werden, wenn sich der Berechtigte mindestens auch im Folgemonat noch im Sozialleistungsbezug befindet.

Fundstelle
FG Münster 30.8.17, 7 K 561/17 Kg

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Sachverhalt

Der Kläger erhielt für sich und seine Familie bis einschließlich Mai 2015 Sozialleistungen vom Jobcenter, ab Juni 2015 nicht mehr.

Für Mai 2015 machte das Jobcenter für die in diesem Monat geborenen Zwillinge einen Erstattungsanspruch nach § 74 Abs. 2 EStG i. V. m. §§ 103, 104 SGB X geltend, dem die Familienkasse entsprach.

Hiergegen richtet sich die vor dem FG Münster erhobene Klage.

Entscheidung

Die Klage hatte Erfolg. Nach Auffassung des Gerichts hätte die Familienkasse das Kindergeld für den Monat der Geburt nicht an das Jobcenter erstatten dürfen.

Nach den gesetzlichen Vorschriften bestehe ein solcher Erstattungsanspruch nicht, wenn das Jobcenter bei rechtzeitiger Zahlung des Kindergeldes dieses auf die Sozialleistungen hätte anrechnen müssen.

Maßgeblich für eine solche Anrechnung sei der Zufluss des Kindergeldes. Im Monat der Geburt (Mai 2015) sei unter Berücksichtigung der Bearbeitungsdauer (Ausstellung der Geburtsurkunde, Antragstellung, Antragsbearbeitung und Auszahlung) eine Auszahlung des Kindergeldes jedoch unter keinen Umständen in Betracht gekommen.

Praxishinweis

Im frühestmöglichen Zuflusszeitpunkt (Juni 2015) war keine Anrechnung mehr möglich gewesen, weil der Kläger ab diesem Monat keine Sozialleistungen mehr bezogen hat.