In für UNTERNEHMER

Die für die Buchführungspflicht maßgebliche Umsatzgrenze des § 141 AO
von 500.000 EUR ist unter Einbeziehung der nicht umsatzsteuerbaren Auslandsumsätze zu ermitteln. Denn der in der Vorschrift verwendete Begriff Umsätze schließt nach dem Urteil des BFH an die Regelungen des UStG an. Ist der Tatbestand des § 1 Abs. 1 UStG nicht erfüllt, so handelt es sich um einen nicht steuerbaren Umsatz, etwa bei einer Geschäftsveräußerung im Ganzen.

BFH 7.10.09, II R 23/08, 4.5.99, VIII B 111/98, BFH/NV 99, 1444


Da § 141 AO weder auf konkrete Vorschriften im UStG verweist noch eine ausdrückliche Einschränkung auf steuerbare oder steuerpflichtige Umsätze enthält, sind auch nicht steuerbare Umsätze mit einem Liefer- oder Leistungsort im Ausland einzubeziehen.
Für die Einbeziehung der nicht umsatzsteuerbaren Auslandsumsätze spricht auch der Gesetzeszweck, wonach die Buchführungspflicht Voraussetzung für die richtige Gewinnermittlung bei der Einkommensbesteuerung ist. Beim Überschreiten bestimmter Umsatzgrenzen ist somit der Betriebsvermögensvergleich notwendig. Hierfür bedarf es einer Buchführung, in der alle Geschäftsvorfälle laufend und systematisch erfasst und das Betriebsvermögen sowie seine Entwicklung dokumentiert werden. Hierbei sind auch solche Umsätze als Betriebseinnahmen zu berücksichtigen, die nicht umsatzsteuerbar sind. Deshalb ist es gerechtfertigt, bei der Prüfung der Grenze von den gesamten Umsätzen auszugehen, die sich ertragsteuerlich auswirken. Dazu gehören auch nicht der Umsatzsteuer unterliegende Auslandsumsätze. Für sie sind ohnehin über § 22 UStG Aufzeichnungspflichten zu erfüllen.
Dem steht nicht entgegen, dass das Überschreiten bestimmter Gewinngrenzen ebenfalls eine Buchführungspflicht zur Folge hat. Der Gesetzgeber stellt alternativ auf die Höhe der Umsätze und des Gewinns aus Gewerbebetrieb ab.